Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Einziger Artikel. 
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1889, 
die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1890 betreffend, wird bis zum 30. Juni 
1890 verlängert. 
Gegeben München, den 19. April 1890. 
Luitpyold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Lu. Dr. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
  
Nr. 6,263. 
Bekanntmachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Gemäß der Bestimmung in § 40 Ziffer 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeichneten 
Betreffe vom 19. Februar 1885 wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit 
dem 16. Mai laufenden Jahres das Forstamt Gunzenhausen im Regierung'bezirke von 
Mittelfranken definitiv formirt wird, wogegen gleichzeitig die bisherigen Forstreviere Absberg 
und Gunzenhausen in diesem Regierungsbezirke zu bestehen aufhören. 
München, den 18. April 1890. 
Dr. von Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath von Schneider.
	        
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