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Artikel 1.
Der Kreisgemeinde von Oberbayern wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung der
Bau= und Einrichtungskosten einer zweiten Kreisrealschule in München ein Anlehen bis zum
Höchstbetrage von 900 000 Mark aufzunehmen.
Artikel 2.
Zur Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrags ist alljährlich eine
Kreisumlage von einem Prozent der Steuerprinzipalsumme des Kreises zu erheben und zu
verwenden.
Gegeben zu München, den 27. April 1890.
Luitpold
Prinz von Bayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilihsch. v. Heinleth. Frhr. v. Keonrod. Staatsrathv. Meumayr.
Auf Aller höchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Geschäftsverhältnisse des Messungsbezirkes
München—Stadt betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zuitpold,
von Gottes Gnaden Röniglicher Prinz von Layern,
Regent.
15. August 1828
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. Mal 1881, die allge-
meine Grundsteuer betreffend, und im Nachgange zur Allerhöchsten Verordnung vom