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(Rückseite.)
Ziffer II, 3 Absatz 3 lit. a und b der Ausführungsanweisung vom 25. April 1890 lautet:
Die Ausstellung der Bescheinigung ist abzulehnen:
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller
Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats oder ein mit Pensionsberechtigung ange-
stellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen
des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde;
b) soweit sich ergibt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gcehalt, oder nur freier
Unterhalt gewährt worden ist; bei- Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungs-
lehrlingen aber auch insoweit, als sich ergibt, daß deren regelmäßiger Jahresarbeits-
verdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 “¾ jährlich überstiegen hat.
Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeil vom 1. Jannar 1886 ab und nicht für die Zeit vor
vollendetem 16. Lebensjahr.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren= und siempelfrei.
Aumerkungen. 1.
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