Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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(Rückseite.) 
Ziffer II, 3 Absatz 3 lit. a und b der Ausführungsanweisung vom 25. April 1890 lautet: 
Die Ausstellung der Bescheinigung ist abzulehnen: 
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller 
Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats oder ein mit Pensionsberechtigung ange- 
stellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen 
des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde; 
b) soweit sich ergibt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gcehalt, oder nur freier 
Unterhalt gewährt worden ist; bei- Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungs- 
lehrlingen aber auch insoweit, als sich ergibt, daß deren regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 “¾ jährlich überstiegen hat. 
Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeil vom 1. Jannar 1886 ab und nicht für die Zeit vor 
vollendetem 16. Lebensjahr. 
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren= und siempelfrei. 
Aumerkungen. 1. 
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