Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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1. Der Nachweis über die Dauer jeder unter Ziffer I fallenden Beschäftigung, 
welche in der Zeit nach dem 1. Januar 1886 — schon von diesem Zeitpunkt ab 
können derartige Nachweise möglicherweise nützlich sein — oder doch vom November 
1886 ab bis zu dem Tage, mit welchem das Gesetz demnächst in Kraft treten 
wird, ausgeübt worden ist, weil hievon der Anspruch auf Iuvaliden= oder Alters- 
renten abhängig sein kann; 
. in solchen Fällen, in denen die Beschäftigung in einem festen Arbeits= oder Dienst- 
verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber bestanden hat, aber zeitweise unter- 
brochen und demnächst wieder aufgenommen worden ist, ein besonderer Nachweis auch 
über die Dauer dieser Unterbrechung, weil die letztere, wenn sie nur nicht über 
4 Monate im Jahr betragen hat, als Beschäftigungszeit mitgerechnet wird. Diese 
Bestimmung kommt insbesondere den sogenannten „Saisonarbeitern“ zu statten, d. h. 
solchen Personen, deren Beschäftigung, wie z. B. diejenige der Maurer, Winzer u. a., 
ihrer Natur nach in gewissen Zeiten des Jahres Unterbrechungen erleidet. Stehen 
solche Personen zu bestimmten Arbeitgebern in festem Arbeitsverhältniß, so daß sie 
nach solchen Unterbrechungen regelmäßig in die Arbeit bei ihm zurückkehren, so werden 
diese Zwischenzeiten, soweit sie im Jahre nicht über 4 Monate betragen haben und 
nicht durch anderweite Lohnarbeit ausgefüllt worden sind, als Beschäftigungszeit 
mitgerechnet. 
Wichtig sind ferner: 
3. 
Für alle diejenigen Personen, welche am 1. Jannar 1890 das 59. Lebensjahr 
schon zurückgelegt haben, Nachweise über die Höhe des Lohnes, welchen 
sie in ihren verschiedenen Arbeits= oder Dienstverhältnissen seit dem 1. Jannar 1888 
bezogen haben, weil von der durchschnittlichen Höhe dieses Lohnes für sie die Höhe 
der Altersrente abhängt; 
Nachweise über die Dauer jeder mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen 
Krankheit, durch welche Jemand nach dem 1. Jannar 1886 (oder doch No- 
vember 1886) verhindert worden ist, eine berufsmäßige Beschäftigung der unter 
Ziffer I gedachten Art, welche er damals nicht lediglich vorübergehend aufgenommen 
hatte, fortzusetzen, wenn eine solche Krankheit mindestens 7 auf einander folgende 
Tage gedauert hat. Ausgenommen sind jedoch solche Krankheiten, welche der Be-
	        
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