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Ebenso wird zu verfahren sein, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeber, bei welchen
Jemand in Arbeit gestanden hat, nicht mehr leben oder sonst behindert sind, ihrerseits eine
Bescheinigung auszustellen, das Arbeitsverhältniß aber der Gemeindebehörde bekannt ist oder
auf irgend eine Art nachgewiesen werden kann.
Zu 2 und 3. Diese Nachweise werden zweckmäßig ebenso geführt, wie diejenige unter 1.
Zu 4. Ueber die Dauer einer Krankheit (Ziffer 4), während welcher der Erkrankte
von einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkasse, von einer Knappschafts-
kasse, ans der Gemeindekrankenversicherung, von einer eingeschriebenen oder einer auf Grund
landeerechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse Krankenunterstützung bezogen hat, hat der
Kassen vorstand Bescheinigungen auszustellen; für diejenige Zeit aber, welche über die
Dauer der von der betreffenden Kasse zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht,
sowie für diejenigen Erkrankten, welche einer derartigen Kasse während ihrer Krankheit nicht
angehört haben, erfolgt die Bescheinigung durch die Gemeindebehörde. (§ 18 Abs. I.)
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können diese Bescheini-
gungen auch durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 18 Abs. 2).
III. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß alle Personen, welche nach Vollendung des
16. Lebensjahres seit dem Jahre 1886 eine Beschäftigung der in Ziffer I bezeichneten Art
ausgeübt haben und während derselben nicht bereits in dem daselbst angegebenen Maße in
ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt waren, ein dringendes Interesse darau haben, die Nachweise
über die Dauer der vorbezeichneten, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchlebten Arbeits-
oder Dienstverhältnisse, Krankheiten, militärischen Dienstleistungen, Unterbrechungen eines mit
einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen Dienstverhältnisses sich rechtzeitig zu sichern und
für deren sorgfältige Aufbewahrung Sorge zu tragen. Das gleiche Interesse haben die vor-
bezeichueten Personen, sofern sie am 1. Jannar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet
hatten, an der rechtzeitigen Beschaffung und sorgfältigen Aufbewahrung der Nachweise über
die Höhe des Lohns, welchen sie während der seit dem Jahre 1888 durchlebten Arbeits= oder
Dienstverhältnisse thatsächlich bezogen haben.
Deunn Niemand kann wissen, ob er nicht das Unglück haben wird, bald' nach dem In-
krafttreten des Gesetzes invalide zu werden. Tritt dieß aber ein, so können diejenigen
Personen, welche in der Beschaffung und Aufbewahrung dieser Nachweise nachläßig gewesen
sind, in Folge ihrer Nachläßigkeit die Vortheile der Uebergangsbestimmungen und damit den