Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Ziff. 1) gestanden und die gesetzlichen Beiträge entrichtet hat, etwa am 10. Januar 1894. 
Er hat demgemäß die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit von 30 K 47— 1410 
Beitragswochen noch nicht erfüllt und aus diesem Grunde an sich keinen Anspruch auf 
Altersrente. Trotzdem wird ihm eine Altersrente gewährt, wenn er nachweisen kann, 
daß er während der dem Inkrasttreten des Gesetzes unmittelbar vorangegangenen 3 
Kalenderjahre, also in der Zeit vom Beginn des Jahres 1888 bis zum Schluß des 
Jahres 1890, insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einem 
Arbeits= oder Dienstverhältniß der in Ziffer 1 bezeichneten Art gestanden, oder in einer, 
solchem Arbeits= oder Dienstverhältniß gleichstehenden Lage (Krankheit, Militärverhältniß, 
Unterbrechung eines stehenden Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber) sich 
befunden hat. 
Kaun der Versicherte nicht gleichzeitig auch die Höhe des während dieser 141 
Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von ihm bezogenen durchschnittlichen Jahres- 
arbeitsverdienstes nachweisen, so kommt bei Bemessung der Höhe der Altersrente für 
die ganze vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu berücksichtigende Zeit nur die niedrigste 
Lohnklasse in Rechnung. 
Die jährliche Altersrente beträgt daun, wenn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
die Beiträge der 2. Lohnklasse entrichtet sind, nur 50+ (100 K 60) JFLC410. 
— 100) TF41% = 108. 40 A. Kaun der Versicherte dagegen nachweisen, daß in den 
bezeichneten 141 Wochen sein durchschnittlicher Jahres-Arbeitsverdienst nicht in die 
niedrigste, sondern etwa in die 2. Lohnklasse gefallen ist, so bemißt sich die Höhe der 
jährlichen Altersrente schon auf 50 - (100 K 6) JAf4 100) K 6— 
134. 60 M. 
Der Versicherte schädigt sich also, wenn er unterläßt, für Beschaffung und Auf- 
bewahrung des Nachweises über die Daner seiner bisherigen Arbeitsthätigkeit zu sorgen, 
durch eigene Nachläßigkeit um den jährlichen Betrag von 108.40 —X, und wenn er 
es unterläßt, für Beschaffung und Aufbewahrung auch der Nachweise über die früher 
bezogene Lohnhöhe zu sorgen, immer noch um jährlich (134.60 — 108.40) = 26.20 -X. 
Es wird daher allen Personen, welche eine Beschäftigung der in Ziffer I aufge- 
führten Art gegenwärtig ausüben, in ihrem eigenen Interesse dringend empfohlen, für die 
baldige Beschaffung und sorgfältige Aufbewahrung der unter Ziffer II bezeichneten Nachweise 
Sorge zu tragen. "
	        
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