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räthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden 8 13 Abs. 1
unter Beobachtung der in 87 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen über
die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XX. Finanzperiode, nämlich für die zwei
Jahre 1890 und 1894, beschlossen und verordnen, was folgt:
Titel I.
Bestand der Vorjahre.
81.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XIX. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XIX. Finanz=
periode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und ausgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1. die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom 27. März
1888 reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubanten, soweit
dieselben in der XIX. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
.die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4, 5 und 6 des vorgedachten Gesetzes
reservirten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien
der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, und
der Finanzen, dann der Forstverwaltung, sowie für Förderung und Pflege der Kunst.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XIX. Finanzperiode und
83 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf der
Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
3. für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
4. für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen;
.für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und Bildung;
für Land-Neubauten der Forstverwaltung;
für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung des Fonds
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