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Art. 4.
Unter den dem Versicherungszwange unterliegenden Gebäuden minderjähriger oder sonst
unter Kuratel stehender Personen sind im Negierungsbezirke der Pfalz die Gebände der-
jenigen Personen zu verstehen, deren Vermögen durch einen Vormund oder Kurator ver—
waltet wird.
Was in dem Brandversicherungsgesetze vom 3. April 1875 hinsichtlich der Hypotheken
und Hypothekgläubiger bestimmt ist, findet im Regierungsbezirke der Pfalz auf die einge-
schriebenen Vorzugsrechte und die Gläubiger, welchen ein eingeschriebenes Vorzugsrecht zusteht,
gleichmäßig Anwendung.
Die Bestimmung im Art. 32 Abs. 4 Satz 2 des angeführten Gesetzes findet in der
Pfalz keine Anwendung.
Art. 5.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt im Regierungsbezirke der Pfalz nach den für
diesen Regierungsbezirk geltenden Bestimmungen über Einhebung und zwangsweise Beitreibung
von Staatssteuern.
Für Einhebung und Ablieferung der Beiträge einschließlich der Portoanslagen werden
den Steuereinnehmern und den. Rentbeamten je ein Prozent, für unmittelbar von einem
Neutamte perzipirte oder von ihm beigetriebene Beiträge dem Rentbeamten ein und ein halb
Prozent von der Anstalt vergütet. ·
. Art. 6.
Die Beiträge für die Gebäude der Pfarreien, Benefizien, Kuratien, Vikariate, Expo-
situren und Kaplaneien im Regierungsbezirke der Pfalz, ebenso die Beiträge für die Kirchen-
gebäude dortselbst sind aus dem betreffenden Kirchenvermögen, und im Falle der Unzuläng-
lichkeit desselben von den Kultusgemeinden zu bestreiten, insoweit nicht die Verpflichtung hiezu
auf Grund besonderer Gesetze oder Rechtstitel anderen physischen oder juristischen Personen obliegt.
Ist die Beitragspflicht streitig, so hat die betreffende Kultusgemeinde die im vorstehen-
den Absatze bezeichneten Beiträge zu leisten, vorbehaltlich ihrer Entschädigungsansprüche gegen
den eigentlich Verpflichteten.
Art. 7.
An Stelle des Art. 89 des Gesetzes vom 3. April 1875 tritt folgende Bestimmung: