Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Aus den regelmäßigen jährlichen Beiträgen kann das k. Staatsministerium 
des Innern bis zu fünf Prozent der Gesammtsumme zur Unterstützung verunglückter 
Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen, sowie zur Förderung des Feuerlösch- 
wesens verwenden. 
Art. 8. 
Art. 2 Ziff. 11 und Art. 101 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 
erhalten solgende Fassung: 
Art. 2 Ziff. 11. 
in wie weit in dem Falle des § 367 Ziff. 15 für die Führung oder Ausbesserung 
eines Baues polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, wird durch Verordnung 
bestimmt. 
Art. 101 Abf. 1. 
In den Landestheilen rechts des Rheins werden Bauherrn, Banmeister und 
Bauhandwerker an Geld bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft gestraft, wenn 
sie bei einem Neubau oder einer Baureparatur die festgesetzte Baulinie willkürlich 
abändern oder den in den bestehenden Verordnungen oder ortspolizeilichen Vorschriften 
begründeten baupolizeilichen Anordnungen zuwiderhandeln. 
Art. 9. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1890 in Wirksamkeit. 
Mit dem gleichen Tage sind aufgehoben: die Brandversicherungsordnung für die Pfalz 
vom 26. November 1817, ferner der § 23 des Laudtagsabschiedes vom 10. November 1861 
und der §5 31 des Landtagsabschiedes vom 29. Juli 1876 nebst den hiezu erlassenen Voll- 
zugsvorschriften, sowie der Art. 99 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871. 
Art. 10. 
Die Einreihung in die Klassen und Grade der Feuergefährlichkeit nach dem Gesetze 
vom 3. April 1875 erfolgt im Regierungsbezirke der Pfalz vom Tage der Verkündung 
dieses Gesetzes an. 
Der Vorausschlag für das letzte Versicherungsjahr vom 1. Jannar bis zum 30. Septem-
	        
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