Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Gesetz über das Gebührenwesen. 
I. Abtheilung. 
Einleitende Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die in gegenwärtigem Gesetze bestimmten Gebühren treten an die Stelle der bisherigen 
Taxen, Einregistrirungs= und Stempelgebühren. Dieselben sind öffentliche Abgaben und 
fließen, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, in die Staats'kasse. 
Art. 2. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Psennig, vorbehaltlich der Bestimmung in 
Art. 238 Abs. T. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst 
höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Art. 3. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1)für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer Partei im 
öffentlichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden; 
wenn die Gebühr aus der Reichs= oder Staats-Kasse bezahlt werden müßte: 
Gleiches gilt von der Civilliste des Königs. 
wenn die Tax= und Stempel= oder Gebührenfreiheit durch Gesetze, Verordnungen 
oder Staatsverträge ausgesprochen ist; 
E — 
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4) in Gegenständen der Dienstaufsicht und Diseiplin; 
5) in dem Verfahren wegen Verhängung von Ordnungs= und Ungehorsamsstrafen 
im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Straf- 
prozeßordnung. In der Beschwerdeinstanz findet diese Bestimmung keine An- 
wendung.
	        
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