Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Zesondere Soestimmungen. 
  
Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach den für die Löhnung bestehenden Bestim- 
mungen zahlbar. 
. Für eine schwere Fourage-Ration wird jene Vergütung verabreicht, welche von Seite 
des k. Kriegsministeriums periodisch festgesetzt wird. 
Zur Bestreitung der kleineren häuslichen Bedürfnisse der Mannschaft wird jeder Station 
nach ihrem Effektivstande ein Oekonomiebeitrag von täglich 10 3 oder monatlich 3# 
per Mann zugewiesen. 
Besondere Zulagen bezieht die Mannschaft der Kompagnie der Haupt= und Residenzstadt 
München. Dieselben bestehen: 
a) in einer ordentlichen Zulage — zahlbar wie der Sold — 
aa) für den Oberwachtmeister von jährlich 86 J 40 4; 
bb) „ „ Wachtmeister und Sergenten jährlich . 64»80»; 
cc),,»Stationskonnnandantennithcndarmcnjährlich 43,,20»; 
b) in einer außerordentlichen — nur für die dienstpräsente Mann- 
schaft bestimmten — Zulage per Mann von jährlich 127. 75 J. 
5. An Funktionszulagen erhalten: 
a) die Stationskommandauten täglich 10 4; 
b) die Rechnungs= und Schreibgehilfen bei dem Gendarmerie= -Goroe und den Kom- 
pagnie-Kommandos täglich 20 4; 
)) die bei der Gendarmerie-Schule verwendeten Unteroffiziere täglich 40 J. 
Beim Zugange in die Gendarmerie erhält jeder zum Gendarmen Ernannte für die 
mit Ausnahme der großen Montur und Armatur aus eigenen Mitteln anzuschaffenden 
Cquipirungsstücke einen einmaligen Caquipirungskostenbeitrag von 36 X, welcher jedoch 
zurückzuerstatten ist, wenn der Betreffende aus irgend einem Grunde innerhalb der 
ersten drei Dienstjahre aus dem Corps austritt oder entlassen wird.
	        
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