Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Aenderungen der Bestimmungen über die Zwaugsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
betreffend) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes be- 
sonders erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt, soferne dem Antrage stattgegeben wird, aus dem 
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falle der Abweisung aber nach dem 
Werthe der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der Be- 
stimmung in § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Auf die im Falle des Zuschlags für das Versteigerungsprotokoll zu erhebende Gebühr 
wird die von dem früheren Ansteigerer gemäß Art. 11 entrichtete Gebühr angerechuet. 
Art. 15. 
Für die gerichtliche Beurkundung eines lUebereinkommens über die Vertheilung (Sub- 
hastationsordnung Art. 95 Abs. I) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Neichs- 
Gerichtskostengesetzes aus der Summe der zur Befriedigung gelangenden Forderungen erhoben. 
Art. 16. 
Für jeden besonderen Vertheilungstermin (Subhastationsordnung Art. 09 Abs. 2) werden 
nach dem Werthe der einzelnen nachträglich angemeldeten Forderungen, über welche in dem 
neuen Termine verhandelt werden soll, drei Zehntheile und, soweit Anmeldungen vor der 
Verhandlung zurückgenommen werden, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Neichs-Gerichts- 
kostengesetzes erhoben. 
Art. 17. (18). 
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten 
beurkundeten Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Anwendung. 
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten Ver- 
einbarungen und Erklärungen, soweit deren Inhalt über den Gegenstand oder Zweck des 
Verfahrens hinausgeht. 
Im Uebrigen werden, mit Ausnahme des Versteigerungsprotokolles (Art. 11), für die 
Verhandlungen und Akte des Versteigerungsbeamten einschließlich des Uebereinkommens über 
die Vertheilung (Subhastationsordnung Art. 95 Abs. 1) besondere Gebühren nicht erhoben.
	        
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