Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

C. Bestimmungen für diejenigen Landestheile, in denen das preußische 
Landrecht gilt. 
Art. 30. (31). 
Im erbschaftlichen Liquidationsprozesse (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß- 
ordnung und Konkursordnung Art. 155) werden erhoben: 
1) für die Cutscheidung über die Zulässigkeit des Antrages drei Zehntheile der Sätze 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, 
2) für das Verfahren im Verhandlungstermine fünf Zehntheile jener Sätze. 
Art. 31. 62). 
In dem Verfahren über das Aufgebot liegender Gründe nach Art. 158 bis 160 des 
Gesetzer zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Ronkursordnung mit §§ 100 
bio 109 des Theil 1 Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung werden die in § 44 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren erhoben. 
Für jede nachträgliche Aumeldung (Gesetz zur Ausführung der Reichs Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung Art. 160 Abs. 2) ist die Gebühr des § 44 Ziff. 2 des Neiche-Ge- 
richtokostengesetzes besonders zu entrichten. Die Erhebung derselben sowie der durch die nach 
trägliche Anmeldung etwa veranlaßten Auolagen kann sofort nach ihrem Aufall erfolgen. 
1!). Bestimmungen für die Pfalz. 
——- 
In dem Verfahren bei Klagen von Ehefrauen auf Vermögensabsonderung (Gesetz zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 191) kommt die Ver- 
handlungsgebühr auch zur Erhebung für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung, 
soferne die Klägerin verhandelt. 
Art. 33. (34). 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über den Antrag 
der Ehefrau auf Vermögensabsonderung im Falle des Konkurses gegen den Ehemann (Gesetz 
zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 194) werden fünf 
Zehntheile und, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, drei Zehntheile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.