C. Bestimmungen für diejenigen Landestheile, in denen das preußische
Landrecht gilt.
Art. 30. (31).
Im erbschaftlichen Liquidationsprozesse (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß-
ordnung und Konkursordnung Art. 155) werden erhoben:
1) für die Cutscheidung über die Zulässigkeit des Antrages drei Zehntheile der Sätze
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes,
2) für das Verfahren im Verhandlungstermine fünf Zehntheile jener Sätze.
Art. 31. 62).
In dem Verfahren über das Aufgebot liegender Gründe nach Art. 158 bis 160 des
Gesetzer zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Ronkursordnung mit §§ 100
bio 109 des Theil 1 Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung werden die in § 44 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren erhoben.
Für jede nachträgliche Aumeldung (Gesetz zur Ausführung der Reichs Civilprozeßordnung
und Konkursordnung Art. 160 Abs. 2) ist die Gebühr des § 44 Ziff. 2 des Neiche-Ge-
richtokostengesetzes besonders zu entrichten. Die Erhebung derselben sowie der durch die nach
trägliche Anmeldung etwa veranlaßten Auolagen kann sofort nach ihrem Aufall erfolgen.
1!). Bestimmungen für die Pfalz.
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In dem Verfahren bei Klagen von Ehefrauen auf Vermögensabsonderung (Gesetz zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 191) kommt die Ver-
handlungsgebühr auch zur Erhebung für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung,
soferne die Klägerin verhandelt.
Art. 33. (34).
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über den Antrag
der Ehefrau auf Vermögensabsonderung im Falle des Konkurses gegen den Ehemann (Gesetz
zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 194) werden fünf
Zehntheile und, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, drei Zehntheile
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
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