Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

2. 21 
Art. 38. (39). 
Der in § 62 Ziff. 1 des Reichs-Gerichtekostengesetzes bestimmte Gebührensatz findet auch 
Anwendung, wenn die Geldstrafe weniger als !1 Mark beträgt; jedoch darf die Gebühr, vor- 
behaltlich der Einhaltung des Mindestbetrages des Art. 2 Abs. 1, den Betrag der Geldstrafe 
nicht übersteigen. 
Ist auf Grund des revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz auf Niederreißen eines 
Gebäudes erkannt, so ist für die Berechnung der Gebühren der in § 62 Ziff. 2 des Reichs- 
Grrichtskostengesetzes bestimmte Satz maßgebend. 
Art. 39. G0). 
In dem ordentlichen Verfahren vor dem Amtsgerichte können die Sätze des § 62 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes von dem Gerichte bis auf fünf Zehntheile ermäßigt werden. 
III. Abschnitt. 
Strafverfahren im Verwaltungswege. 
Art. 40. G41). 
In dem Verfahren bei Strafbescheiden der Vernwaltungsbehörden wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, sowie 
in dem Verfahren bei Strafbeschlüssen der Steuerausschüsse werden zwei Zehntheile der Sätze 
des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn die Strafe im Verwaltungswege 
rechtskräftig festgesetzt ist. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen den Lokalmalzaufschlag und sonstige örtliche Gefälle der 
Gemeinden fließt die obige Gebühr in die Kasse der Gemeinde, deren Verwaltung den 
Strafbescheid erlassen hat. 
Art. 41. (42). 
Die in Art. 40 Abs. 1 bestimmten Gebühren sind auch in dem Verfahren bei Be- 
schwerden an die höhere Verwaltungsbehörde zu erheben, wenn die Beschwerde als unbegründet 
abgewiesen wird. 
Für die Entscheidung, durch welche eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, 
kommt ein Zehntheil der Sätze des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung.
	        
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