Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Für die von Amtowegen zu ertheilenden einfachen Ausfertigungen und beglaubigten 
Abschriften oder Auszüge werden nur Schreibgebühren erhoben. 
Art. 52. 653). 
Ist eine Entscheidung oder sonstige Amtohandlung, für welche eine Gebühr nicht zu 
erheben wäre, nach freier richterlicher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt worden, so hat das 
Gericht von Amtswegen die besondere Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr des § 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des Art. 48 des gegemwärtigen 
Gesetzes statt. 
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist unzulässig. 
Die Gebühr kann sofort nach dem Beschlusse von der in diesem bezeichneten Partei 
ohne Anrechnung eines derselben etwa obliegenden Vorschusses eingehoben werden. 
Art. 53. 6G4). 
In dem Verfahren auf weitere Beschwerde erhöht sich die in § 45 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes bestimmte Gebühr um die Hälfte. 
Art. 54. (65). 
Die Auslagen der Gerichte werden bei der Entstehung fällig. 
Art. 55. (55·). 
Die Gebühren, welche für die von den fürstlich von Thurn= und Taxis'schen Gerichten 
ausgehenden Akte zu entrichten sind, fließen mit einem Viertheile in die Staatskasse, mit 
drei Viertheilen in die Kasse der fürstlich von Thurn= und Taxis'schen Verwaltung. 
II. Titel. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Bestimmungen für das ganze Königreich. 
1) Haudels sachen. 
Art. 56. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden, soweit nicht reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt ist, fol- 
gende Gebühren erhoben:
	        
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