Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 59. 
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück- 
forderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hiefür lediglich die ge- 
setzlichen Schreibgebühren zur Erhebung. 
Art. 60. 
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten Anmeldung 
ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz zu bringen wäre. 
Wird eine Aunmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden 
hat, so kommen zwei Zehntheile jener Gebühr zur Erhebung. 
Art. 61. 
Für die Verwerfung des Einspruches gegen die in Art. 10, 11, 28 des Gesetzes vom 
10. November 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend, 
erwähnten Verfügungen kommen 5 Mark und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, 
10 Mark zur Erhebung. 
Wird der Einspruch vor der Entscheidung über denselben zurückgenommen, so werden 
nur zwei Zehntheile obiger Gebühren erhoben. 
Art. 62. 
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzouche und in den Einführungsgesetzen zu 
demselben den Gerichten zugewiesenen, von den Reichs-Prozeßordnungen nicht betroffenen An- 
gelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme der in den 
vorstehenden Artikeln erwähnten, wird eine Gebühr von zwei Zehntheilen, in den Fällen der 
Art. 133, 134, 160, 162, 172, 253, 254 des Handelsgesetzbuches eine solche von fünf 
Zehntheilen der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Erfolgt in den Fällen der Art. 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuches die Erstattung 
des Gutachtens Sachverständiger, so werden weitere fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Diese Gebühr wird im Falle der Entstehung eines 
Rechtsstreites auf die Beweisgebühr angerechnet. 
Für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften, zu erlassenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, soweit die- 
selben nicht nach dem Reichsgesetze gebührenfrei sind, zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Neichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung.
	        
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