Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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in der Haupt= und Residenzstadt München. 
Der Vorstand derselben führt den Titel: 
„Kgl. Oberlandstallmeister.“ 
Derselbe ist gleichzeitig Referent über Gestütsangelegenheiten im k. Staatsministerium 
des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
Die Landgestütsverwaltung steht zu den Kreisregierungen im Verhältnisse der Coordi- 
nation und correspondirt mit den denselben untergeordneten Behörden in der Form von 
Ersuchsschreiben. 
§ 6. 
Dem Vorstande der Landgestütsverwaltung wird ein Landgestütsthierarzt und ein Be- 
amter begegeben, welch' letzterem der Titel „Verwaltungsbeamte“ zukommt. 
Die Führung des Kassa= und Rechnungswesens obliegt unter Leitung des Vorstandes 
dem Verwaltungsbeamten, außerdem hat letzterer und der Landgestütsthierarzt die laufen- 
den Geschäfte nach den Anordnungen des Vorstandes zu erledigen. 
Die Schreibgeschäfte werden von dem hiefür aufgestellten Funktionär, beziehungsweise 
von dem sonstigen hiefür bestimmten Gehilfenpersonale besorgt. 
§ 7. 
Der Landgestütsverwallung sind h Landgestüte unterstellt. Dieselben haben ihren 
Sitz zu: München, Landshut, Zweibrücken, Ansbach und Augsburg, und führen die Be- 
zeichnung: 
„Kgl. Landgestüt (München rc. 2c.)“ 
Jedem Landgestüte ist ein bestimmter Bezirk mit den einschlägigen Stationen zugewiesen. 
Aenderungen dieser Bezirke können nur mit Genehmigung des k. Staatsministeriums 
des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, eintreten. 
Die Vorstände der Landgestüte führen, soferne Wir im einzelnen Falle nicht anders 
bestimmen, den Titel: 
„Kgl. Landstallmeister.“ 
88B. 
Der Landgestütsverwaltung sind ferner die k. Stammgestüte zu Achselschwang und 
Zweibrücken unterstellt. Die Vorstände dieser Stammgestüte führen den Titel: 
„Kgl. Gestütsdirektor.“ 
67“
	        
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