Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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8 20. 
Die Landgestütsverwaltung hat im Beuehmen mit der betreffenden Kreisregierung, 
Kammer des Innern, für die Beschälstationen je nach Bedarf eine entsprechende Zahl von 
approbirten Thierärzten aufzustellen und bekannt zu geben, welchen die Aufsicht und die 
periodische Nachsicht auf den ihnen zugetheilten Stationen nach Maßgabe der von der Land- 
gestütsverwaltung deßfalls erlassenen Vorschriften obliegt. 
Diese Thierärzte erhalten hiefür eine angemessene Remuneration aus der Landgestütskassa. 
§21. 
Den Distriktsverwaltungsbehörden liegt ob, Ueberwachung eintreten zu lassen, daß die 
Gestütswärter auf den Stationen ihren Dienstobliegenheiten nach den ertheilten Instruktionen 
pünktlich nachkommen. Sie haben von jeder zu ihrer Kenntniß gelangenden pflichtwidrigen 
Handlung der Gestütswärter, sowie von jeder Uebertretung der Beschälordnung der vorge- 
setzten RKreisregierung alsbald Anzeige zu erstatten, insoweit nicht die erforderliche Ab- 
hilfe im Benehmen mit dem betreffenden Landgestüt auf dem kürzesten Wege sofort getroffen 
werden kann. 
IV. Abschnitt. 
Ermunterungspreise. 
8 22. 
Für vorzügliche Leistungen auf dem Gebiete der Pferdezucht werden alljährlich Preise- 
vertheilungen abgehalten, deren Ort und Zeitpunkt von der Landgestütsverwaltung bestimmt 
und öffentlich bekannt gegeben wird. 
Die zur Vertheilung kommenden Preise sind bestimmt: 
1. für Privatbeschälhengste; 
2. für sonstige Pferde und zwar: 
a) für Hengste im Alter von 1½⅛ bis 3½ Jahren; 
b) für Stuten im Alter von 1⅛ bis 4½ Jahren; 
c) für Mutterstuten. 
Die Preise für Privatbeschälhengste scheiden sich in niedere von 100—200 X und in 
höhere von 200—500 .„X;; die Preise für sonstige Pferde betragen nicht unter 40 und nicht 
über 200 M.
	        
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