Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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treffend, gewählten Mitglieder des Körausschusses sind nebst deren Stellvertretern den ein- 
schlägigen Landgestüten von den Distriktsverwaltungsbehörden mitzutheilen. 
Diese Behörden haben nach Bekanntgabe der Körtermine die gewählten Mitglieder des 
Körausschusses oder deren Stellvertreter zum pünktlichen Erscheinen beim Körgeschäfte auf- 
zufordern. 
§ 41. 
Die Körausschüsse treten an den bestimmten Orten zur festgesetzten Zeit zusammen. 
Der Vorsitzende hat die gewählten Mitglieder des Körausschusses durch Handgelübde auf 
genaue Beobachtung des Gesetzes vom 26. März 1881, die Körordnung betreffend, und 
der §§ 36—54 der gegemvärtigen Verordnung, dann auf vollste Gewissenhaftigkeit und 
Unparteilichkeit bei Beurtheilung der vorgeführten Hengste zu verpflichten. 
8 42. 
Der Körausschuß ist beschlußfähig, wenn sich mindestens 3 Mitglieder desselben einfinden. 
Derselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Eine Berufung gegen den Ausspruch des Körausschusses ist unzulässig. 
Wenn Hengste vorgeführt werden, welche einem Mitgliede des Körausschusses oder 
einem nahen Verwandten eines solchen Mitgliedes gehören, so hat sich das betheiligte Aus- 
schußmitglied jeder Mitwirkung bei den Verhandlungen und bei der Abstimmung über diese 
Hengste zu enthalten. 
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurtheilung von Erbfehlern steht die 
Konstatirung der letzteren unter Zugrundelegung des Gutachtens des Thierarztes dem Vor- 
sitzenden zu. 
§ 43. 
Die Körung wird öffentlich abgehalten. 
Ueber die Beschlüsse des Körausschusses werden zwei Protokolle nach dem unten 
folgenden Formulare & geführt. In das eine Protokoll sind die angekörten, in das andere 
die abgekörten Hengste einzutragen. 
Die Protokolle werden nach Schluß des Körgeschäftes durch die Unterschrift des Vor- 
sitzenden beglaubigt.
	        
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