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8 60.
Wird der Körschein nach Maßgabe des Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März
1881, die Körordnung betreffend, zurückgezogen, so hat auch die Zurücknahme des Wander--
gewerbescheines zu erfolgen.
Abgesehen hievon kann letztere auch von der für den Wohnort oder Aufenthaltsort des
Inhabers zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 58 der
Gewerbeordnung, beziehungsweise der Ziffer II lir. A der Bundesraths-Verordnung vom
31. Oktober 1883 verfügt werden.
§ 61.
Wird der Wandergewerbeschein auf Grund des Ausspruches des verstärkten Köraus=
schusses (§ 57) durch die Distriktsverwaltungsbehörde versagt, oder für einen kleineren als
den erbetenen Bezirk ertheilt, so findet hiegegen eine Berufung nicht statt.
Im Uebrigen gelten bezüglich des Beschwerde= und Rekursrechtes die einschlägigen Be-
stimmungen der Gewerbeordnung, beziehungsweise der Bundesrathsverordnung vom 31. Okto-
ber 1883.
§ 62.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben von jeder Ertheilung oder Zurücknahme eines
Wandergewerbescheines zum Betriebe des Gaurittes den einschlägigen Landgestüten unver-
züglich Nachricht zu geben.
§ 63.
Wer den Gauritt den vorstehenden Vorschriften zuwider betreibt, unterliegt den ein-
schlägigen Strafbestimmungen der Gewerbeordnung.
VII. Abschnitt.
Berathungskomitéös.
8 64.
Zur Berathung der Angelegenheiten der Pferdezucht in den einzelnen Regierungsbe-
zirken, zur vorbereitenden Besprechung wichtiger Maßnahmen auf dem Gebiete des Gestüts-
wesens, zur Erörterung von Wünschen und Anträgen, dann zur Abgabe der von dem k.
Staatsministeriuim des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel,
abverlangten Gutachten ist am Sitze jeder Kreisregierung ein Kreisberathungskomité zu
berufen.