Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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8 66. 
Ueber die Berhandlungen des Berathungskomités wird ein Protokoll geführt, welches 
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
867. 
Die Mitglieder des Berathungskomités haben auf Entschädigung keinen Auspruch. 
Schlußbestimmungen. 
8 68. 
Den Kreisregierungen, sowie den Distriktsverwaltungsbehörden obliegt es, die Gestüts- 
behörden beim Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung in jeder thunlichen Weise zu unter- 
stützen und der Ueberwachung des Privatbeschälgeschäftes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Wir geben Uns der zuversichtlichen Ervartung hin, daß sowohl die Organe des 
landwirthschaftlichen Vereines, als die Thierärzte bestrebt sein werden, die Gestütebehörden 
bei Lösung ihrer Aufgabe insbesondere durch Belehrung und Ermunterung der Pferdezüchter 
kräftigst zu unterstützen. 
869. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1890 für den Umfang des König- 
reiches in Wirksamkeit. 
Vom nämlichen Tage an ist die Verordnung vom 16. September 1873, die Land- 
gestütsanstalt für die Regierungsbezirke diesseits des Rheins betreffend, die Verordnung vom 
16. Juli 1881, die Körordnung betrefsend, die Verordnung vom 1. Dezember 1881, die 
Landgestütsanstalt, hier die Ertheilung von Ermunterungspreisen betreffend, endlich die Ver- 
ordnung vom 2. November 1884, das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von 
Stuten betreffend, aufgehoben. 
München den 8. Juni 1890. 
Luitpold 
Prinz von PSayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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