Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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bunden, so werden hiefür die in Art. 76 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Gebühren 
besonders erhoben. Hinsichtlich der Fälligkeit derselben findet die Bestimmung in Art. 77 
Abs. 2 entsprechende Auwendung. 
Art. 86. 
Die anfallenden Gebühren und Auslagen sind aus der Rücklaßmasse zu erheben. Für 
die Berichtigung der Kosten haften Erben und Miterben bis auf die Höhe des aus der 
Erbschaft Empfangenen sammtverbindlich. 
Art. 87.4 
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder hinterlegten einseitigen 
oder wechselseitigen Testamente sind von der Gebühr des Art. 84 befreit. 
3) Hypotheken= und Grundbuchwesen. 
Art. 88. 
Jede Einschreibung in das Hypothekenbuch, einschließlich der dieselbe begleitenden gericht- 
lichen Handlungen, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt 
ist, einer Gebühr, welche bei Werthsgegenständen bis zu 200 Mark einschließlich ein Zehn- 
theil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, bei Werthsgegenständen über 200 Mark 
1 Mark beträgt. 
Art. 89. (90). 
Hypothekschätzungen unterliegen einer Gebühr zu 1 Mark. 
Art. 90. (91). 
Hat die nämliche Einschreibung gleichzeitig auf verschiedenen Folien eines und desselben 
Besitzers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. 
Ist die nämliche Einschreibung gleichzeitig auf den Folien verschiedener Besitzer zu be- 
wirken, so kommt für jeden Besitzer die Gebühr besonders zur Erhebung. 
Von verschiedenen Einschreibungen unterliegt eine jede der Gebühr für sich, soferne die 
selben nicht auf Grund Einer Verhandlung gleichzeitig auf dem nämlichen Folium oder auf 
verschiedenen Folien eines und desselben Besitzers zu erfolgen haben. In letzterem Falle 
kommt nur Eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung.
	        
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