Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Anmerkung. Da die üben stehende Bestätigung über die Geburt des Füllen bei den Land- 
gestütspreisevertheilungen den Nachweis zu liefern hat, daß dasselbe von einem gekörten Hengste auch 
wirklich abstammt, so liegt es im Interesse des Füllenbesitzers, diese Bestätigung genan auszufüllen, 
dieselbe mit seiner Unterschrift zu versehen und sich von der Gemeindebehörde Beglaubigung hierüber 
ertheilen zu lassen. Nur dann, wenn dies geschehen, ist die Bewerbung mit dem Füllen um einen 
Landgestütspreis möglich. "
	        
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