Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Art. 91. (02. 
Im Falle der Eintragung von Hypotheken auf Grund letztwilliger Verfügung oder 
gesetzlichen Titels wird außer der Gebühr für die Einschreibung die in Art. 122 Abs. 1 
bestimmte Gebühr besonders erhoben. 
Diese Bestimmung findet jedoch auf die Fälle des § 12 Nr. 1, 2, 5, 7 des Hypo- 
thekengesetzes und auf die Eintragung oder Vormerkung von HOypotheken nach Art. 40, 41, 
44 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen betreffend, keine Anwendung. 
Art. 92. i(9). 
Hypothekenbuchsauszüge und sonstige auf Grund des Hypothekenbuches zu ertheilende 
Bescheinigungen oder Bestätigungen unterliegen einer Gebühr von 1 Mark. 
Die Gebühr kann, soferne die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit 
des Gegenstandes eine Ausnahme begründen, von dem Gerichte nach freiem Ermessen auf 
die Hälfte ermäßigt werden. 
Erfordert die Anfertigung der in Abs. 1 erwähnten Auszüge, Bescheinigungen oder Be- 
stätigungen einen größeren Zeitaufwand, so beträgt die Gebühr 3 bis 10 Mark. 
Art. 93. (94). 
Für die Zurückweisung unvollständiger, unzulässiger oder unbegründeter Anmeldungen 
oder Anträge ist eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten. 
Ist der Gegenstand von Weitlaufigkeit oder Verwickelung, so beträgt die Gebühr 3 
bis 10 Mark. 
Art. 94. (95. 
Wird eine Anmeldung oder ein Antrag zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger 
Akt stattgefunden hat, so sind zwei Zehntheile der Gebühr zu erheben, welche für die bean- 
tragte Einschreibung in Ansatz zu bringen wäre. 
Art. 95. 0. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
a. für die Einschreibungen auf Grund von Hypothekengeschäften, welche als solche 
der Gebührenbewerthung bei den Notaren unterliegen;
	        
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