Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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g) des Gebrauches der für die gewöhnlichen Regulirungen und kleineren Reparaturen 
bestimmten Werkzeuge“ 
hinter Ziffer 42 als Ziffer 42a: 
„Maschinenzeichner: 
a) allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und die 
Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Zeichners in angemessener 
Form schriftlich darzustellen, 
b) Rechnen in den 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
Regel de Tri, Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und 
seiner Theile, 
) Berechnung der regulären Körper, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des 
Cylinders, Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweis- 
führung), 
d) Kenntniß der einfachen Gesetze der Mechanik, insbesondere der Hebelgesetze und 
deren Anwendung auf die einfachen Maschinen, wie Hebel, Rolle (Flaschenzug), 
Rad an der Welle, schiefe Ebene, Keil und Schraube (ohne Berücksichtigung der 
Reibung), 
eE.) Fertigkeit im Freihand= und Linearzeichnen, dann im Entwerfen und Konstruiren 
nach gegebenem Themas. 
III. in §# 9: 
Ziffer 1: hinter dem Worte: „Werkstätteportier“: — „Maschinenzeichner“; 
Ziffer 2: hinter dem Worte: „Wagenaufschreiber“: — „Stationswärter“; 
Ziffer 3: hinter dem Worte: „Wechselwärter"“: — „Thurmwärter“. 
IV. in §10, Absatz 2: 
hinter dem Worte: „Wechselwärter“: — „Stationswärter“. 
München, den 18. Juni 1890. 
Hrhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath v. Bever.
	        
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