Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Abdruck. 
Gesammtverzeichniß 
derjenigen höheren Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur 
Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den ein- 
jährig-freiwilligen Militardienst berechtigt sind. 
BVemerliungen: 
1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissen- 
schaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder C. a 
(Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem 
Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszengnisse auch ihren von dem Unterricht 
im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen 
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens ein- 
jährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zengniß über genügende 
Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Diese Anstalten sind mit einem bezeichnet. 
2. Die mit einem 3 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
A. (ehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten 
Klasse zur Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
I. fKhnigreich Preußen. Bedburg: Nitter-Akademie, 
  
Belgard, 
Aachen, Berlin: Astanisches Gymnasium, 
Allenstein, Französisches Gymnasium, 
Altona, Friedrichs-Gymnasium, 
Anklam, Friedrichs-Werdersches Gymnasium, 
Arnsberg, Friedrich-Wilhelms-G 
Aschersleben: Gymnasium (verbunden mit Real= « Humbolth Cymnasium, 
Gymnasium), Joachimsthalsches Gymnasium, 
Attendorn, Gymnasium zum grauen Kloster, 
Aurich, Köllnisches Gymnasium, 
Barmen, Königstädtisches Gymnasium, 
Bartenstein, Leibnitz-Gymnasium,
	        
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