Abdruck.
Gesammtverzeichniß
derjenigen höheren Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur
Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den ein-
jährig-freiwilligen Militardienst berechtigt sind.
BVemerliungen:
1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissen-
schaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder C. a
(Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem
Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszengnisse auch ihren von dem Unterricht
im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens ein-
jährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zengniß über genügende
Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
Diese Anstalten sind mit einem bezeichnet.
2. Die mit einem 3 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
A. (ehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten
Klasse zur Darlegung der Befähigung genügt.
a. Gymnasien.
I. fKhnigreich Preußen. Bedburg: Nitter-Akademie,
Belgard,
Aachen, Berlin: Astanisches Gymnasium,
Allenstein, Französisches Gymnasium,
Altona, Friedrichs-Gymnasium,
Anklam, Friedrichs-Werdersches Gymnasium,
Arnsberg, Friedrich-Wilhelms-G
Aschersleben: Gymnasium (verbunden mit Real= « Humbolth Cymnasium,
Gymnasium), Joachimsthalsches Gymnasium,
Attendorn, Gymnasium zum grauen Kloster,
Aurich, Köllnisches Gymnasium,
Barmen, Königstädtisches Gymnasium,
Bartenstein, Leibnitz-Gymnasium,