Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

. 29. 517 
Nr. 10717. 
Bekauntmachung, Untersuchungsanstalten für Nahrungsmittel, Genußmittel und 
Gebrauchsgegenstände betreffend. 
K. Staatsministerien der Justiz, des Innern beider Abtheilungen und der PFinanzen. 
Der im Anschlusse an Ziff. 7 der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Februar 1884 
— Gesetz= und Verordnungsblatt 1884 S. 49 bis 58 — veröffentlichte Gebührentarif der 
ösfentlichen Untersuchungsanstalten für Nahrungsmittel, Genußmittel und Gebrauchsgegenstände 
mit Angabe der zur Untersuchung einzuliefernden Mengen wurde einer Revision unterzogen 
und wird mit Bezugnahme auf die §§ 11, 13 und 14 der Königlich Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 27. Januar 1884, Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel 
betreffend, — Gesetz= und Verordnungsblatt 1884 S. 43 — der neu festgestellte Gebühren- 
tarif mit Angabe der zur Untersuchung einzuliefernden Mengen im Nachstehenden bekannt 
gegeben. 
Der neue Gebührentarif tritt an Stelle des seitherigen Gebührentarises mit 1. Oktober 
1890 in Kraft, so daß von diesem Zeitpunkte ab die Inanspruchnahme der öffentlichen 
Untersuchungsanstalten mit Untersuchungen und Gutachten nach dem nenen Tarife zu be- 
messen ist. 
Die nach § 11 Abs. 2 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 27. Jannar 1884 
getroffenen besonderen Vereinbarungen mit den öffentlichen Untersuchungsanstalten werden 
durch den neuen Gebührentarif nicht berührt. 
München, den 25. Juli 1890. 
Frhr. v. Feiliysch. Frhr. v. Leonrod. Dr. v. Müller. v. Pfistermeister, 
Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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