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86.
Frauenspersonen, welche in den Kurs einer Hebammenschule aufgenommen werden
wollen, haben vorzulegen:
a) Schulzeugnisse, aus welchen zu entuehmen ist, daß sie Fertigkeit im Lesen,
Schreiben und Rechnen besitzen,
b) ein bezirksärztliches Zeugniß über ihre körperliche und geistige Befähigung zum
Hebammenberuf,
) ein ortspolizeiliches Zeugniß über sittlichen Lebenswandel, und
d) ein Geburts= und die der christlichen Religion angehörigen, ein Taufzeugniß.
Auch haben dieselben den Nachweis zu liefern, daß sie die mit einem Lehrkurs ver-
bundenen Kosten für ihre Subsistenz, für die vorgeschriebenen Lehrbücher, sowie für die ihnen
nach der Prüfung zu übergebenden Instrumente und Nequisiten zu bestreiten vermögen.
Frauenspersonen, welche das zwanzigste Lebensjahr noch nicht erreicht oder das sechs
und dreißigste überschritten haben, oder in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft sich be-
finden, ist die Aufnahme in die Hebammenschule zu versagen.
Die Aufnahme in die Hebammenschule ist ferner zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen,
welche die Ueberzeugung begründen, daß die Gesuchstellerin die für den Beruf einer Hebamme
Frauenspersonen, welche vorbehaltlich der Erwerbung eines Prüfungszeugnisses zu Ge-
meinde= oder Distriktshebammen gewählt worden sind und sich kontraktlich verbindlich ge-
macht haben, die Hebammenkunst in jenen Gemeinden oder Distrikten, für die sie gewählt
worden sind, auszuüben und dort zu wohnen, haben sich auch hierüber durch ein amtliches
Zeugniß auszuweisen.
13.
Zur Prüfung an einer bayerischen Hebammenschule sind von dem Direktor nur
Frauenspersonen zuzulassen, welche in einer öffentlichen, im Deutschen Reiche gelegenen He-
bammenschule einen vollständigen Kurs durchgemacht haben. Ausnahmsweise können mit
Genehmigung des betreffenden Staatsministeriums zur Prüfung auch solche Frauenspersonen
zugelassen werden, welche unter Vorlage der im § 6 lir. a, b, c und d bezeichneten
Zeugnisse den Nachweis liefern, daß sie in anderer Weise eine geordnete Vorbildung für
den Hebammenberuf genossen haben.