Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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hinsichtlich der Bauführungen in den Landestheilen rechts des Rheins mit Ausnahme der 
Haupt= und Residenzstadt München, was folgt: 
I. BGaulinien und Höhenlage (Uivean), Pläne hierüber und Bauplätze. 
81. 
Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen 
in Städten, Märkten oder zusammenhängend gebauten Dörfern, dann an einer Staats- 
oder Distriktsstraße oder an einem Gemeindeverbindungswege ein Gebäude oder eine sonstige 
bauliche Anlage der in § 8 bezeichneten Art nen aufführen, oder an der Umfassung be- 
stehender Gebäude und baulicher Anlagen der vorbezeichneten Art gegen die Straßenseite eine 
Hauptreparatur oder Hauptänderung vornehmen will, hat die Baulinie einzuhalten. 
Von Einhaltung der Baulinie kann bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen, 
welche sich nicht auf die ganze Umfassung gegen die Straßenseite erstrecken, Umgang ge- 
nommen werden, wenn das Fundament der Umfassung noch tragfähig ist, und nicht die 
ganze Umfassung der betreffenden Gebäudeseite nach ihrer banlichen Beschaffenheit derselben 
Hauptreparatur oder Hauptänderung bedarf. 
Wenn eine Baulinie noch nicht gegeben ist, oder wenn von der bereits gegebenen ab- 
gewichen werden soll, so hat vor Allem die Festsetzung der Baulinie zu erfolgen und darf 
vorher eine Bauführung im Sinne des Abs. 1 nicht vorgenommen werden. 
Von der Festsetzung von Baulinien kann Umgang genommen werden bei Aufführung 
neuer Gebäude oder sonstiger baulicher Anlagen an einer Staats= oder Distriktsstrasse oder 
an einem Gemeindeverbindungswege außerhalb der Städte, Märkte und zusammenhängend 
gebauten Dörfer, wenn die Festsetzung weder von den betheiligten Privaten angestrebt wird, 
noch im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 
In den Fällen des Abs. 4 müssen die Gebäude in der Regel parallel mit den Nichtungs- 
linien der betreffeuden Straßen oder Wege aufgeführt und stets soweit von den letzteren 
abgerückt werden, als es im einzelnen Falle die Rücksicht auf die Straße und den Verkehr 
erfordert. Die Bestimmung des hienach einzuhaltenden Abstandes obliegt der Baupolizei= 
behörde; dieselbe kann nach Bedürfniß Abweichungen von den Nichtungslinien der Straßen 
oder Wege bewilligen und wird hiebei auch auf bestehende Gebäude Rücksicht nehmen.
	        
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