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übrigen Fällen dieser Ziffer ist bei Mitbetheiligung weiterer Personen die Gebühr nach den
Antheilsrechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen.
Art. 115. (114).
Bei Eheverträgen wird der Berechnung der Gebühr das gesammte beiderseitige Ver-
mögen zu Grunde gelegt, auf welches sich der Vertrag erstreckt. Jedoch wird eine Gebühr
nach Art. 114 Abs. 1 nur insoweit erhoben, als der Vertrag eine Aenderung an dem Besitz
oder Eigenthum von Liegenschaften oder gleichgeachteten Rechten bewirkt. Hiebei ist die
Gütergemeinschaft einer Gemeinschaft nach Hälften gleich zu achten. .
Cheverträge ohne Gegenstandssumme, insbesondere über die Wahl eines Güterrechtssystems,
welche keine Aenderung an dem Besitz oder Eigenthum von Liegenschaften oder gleichgeachteten
Rechten bewirken, unterliegen einer Gebühr zu 10 Mark.
Zuwendungen von beweglichem Vermögen, welche in Cheverträgen an eine der den
Chevertrag abschließenden Personen von Seite ihrer Eltern oder Stiefeltern gemacht werden,
sind nicht als selbständige Rechtogeschäfte zu betrachten.
Art. 116. (115).
Erbverträge ohne Gegenstandssumme unterliegen einer Gebühr von 10 Mark.
Erbverträge, welche mit einem Chevertrag in der nämlichen Urkunde verbunden sind,
unterliegen einer besonderen Gebühr nur insoweit, als sie Bestimmungen über Gegenstands-
summen enthalten, welche nicht schon auf Grund des Chevertrages der verhältnißmäßigen
Gebühr unterworfen sind.
Art. 117. (116).
Schenkungen oder Stiftungen unter Lebenden unterliegen den Gebühren für Verträge.
Schenkungen oder Stiftungen für den Todesfall unterliegen der in Art. 126 be-
stimmten Gebühr.
Für Urkunden über Familienfideikommisse, gleichviel ob letztere unter Lebenden oder
für den Todesfall errichtet werden wollen, beträgt die Gebühr 50 Mark.
Art. 118. (117).
Eine Gebühr zu 1/16 vom Hundert der Gegenstandssumme wird erhoben von Gesell-
schaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften oder von Kom-
manditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstand haben, sowie von Verträgen oder Beschlüssen,
welche die Erhöhung des Grund= oder Aktien-Kapitales solcher Gesellschaften betreffen.