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gelegenen, genan zu bezeichnenden Fixpunkten sowohl für die Mitte der Straße als auch
für die beiderseitigen Trottoire, sowie die Kanäle und Wasserabzugsrinnen darstellen.
85.
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den
Anforderungen der öffentlichen Gesundheitepflege entsprechen oder entsprechend gemacht werden.
Die Landesgrenze darf bei Herstellung von neuen Gebäuden oder Anbauten nicht über-
baut werden.
II. Bangenehmigung und Baupläne.
86.
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen:
zur Herstellung von neuen Haupt= und Nebengebäuden, zur Verlegung von solchen
au einen anderen Ort, sowie zur Vornahme einer Hauptreparatur oder Hauptänderung an
denselben.
Baupolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich:
a) in Städten für die Herstellung von Kegelstätten und Sommerhäuschen ohne Feuerungs-
aulagen, von offenen Schutzdächern, unheizbaren Federviehställen, Taubenschlägen und
dergleichen geringfügigen Bauwerken für wirthschaftliche Zwecke;
b) in Märkten und auf dem Lande außerdem:
1. für offene oder nur mit Latten und dergl. geschlossene Schupfen, Holzhütten und
Remisen, für gewöhnliche Schweineställe und für sonstige Bauten ohne Feuerungs-
anlagen mit nur Einem Geschoße und höchstens 70 0m Grundfläche, soferne solche
Bauten nicht zur Lagerung besonders feuergefährlicher Materialien, wie Pech,
Petroleum, Spiritus und dergleichen bestimmt sind, dann mit Ausnahme der
Feldkapellen;
2. für Ziegeltrockenstädel und Getreide= und Heuschupfen außerhalb der Ortschaften,
für Alpen-, Jagd= und Waldhütten.
§ 7.
Als Haugptreparaturen oder Hauptänderungen an Bauten sind zu betrachten:
1. die Veränderung der Höhe, Länge oder Breite eines Gebäudes;