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(1½ Stein) erhalten; bei Anwendung von Bruchsteinen ist ein Mindestmaß von
0,45 m anzuwenden und auch dieses nur unter der Voraussetzung zuläßig, daß die-
selben lagerhaft sind und die Herstellung eines schichtenmäßigen Gemäuers in entsprechen-
dem Verbande ermöglichen.
Diese Vorschrift gilt auch für einstöckige Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe 3,50 m
und deren freitragende Balkenlänge 6m überschreitet.
Für die Umfassungsmauern einstöckiger Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe und frei-
tragende Balkenlänge die vorbezeichneten Ausmaße nicht überschreitet, ist im ersten
Stockwerke eine Mauerstärke von 0,25 m (1 Stein) bei Anwendung von Ziegel= oder
Quadersteinen zuläßig; bei Verwendung von Bruchsteinen muß auch hier die geringste
Stärke von 0,45 m eingehalten werden.
Die Erdgeschoßmauern solcher Wohngebäude müssen eine Stärke von 0,38 m bei
Anwendung von Ziegel= oder Quader-Steinen und eine solche von 0,52 m bei Ver-
wendung von Buuchsteinen erhalten.
Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche weder
die unter lit. a Abs. 2 bezeichneten Auemaße überschreiten, noch eine außergewöhnlich
große Belastung zu erhalten bestimmt sind, darf bei Verwendung von Ziegeln oder
Quadern die Mauerstärke auf 0,25 m abgemindert werden; Bruchsteinmauern müssen
auch in diesem Falle 0,45 m stark ausgeführt werden.
Auf Gebäude, welche Wohnzwecken nicht dienen, finden im Allgemeinen vorstehende
Bestimmungen ebenfalls Anwendung; jedoch kann von der Baupolizeibehörde im einzelnen
Falle unter Berücksichtigung der Höhe der Gebäude, des Baumaterials, der Verbin-
dung, in welcher die Mauern zu einander stehen, der Bestimmung der Gebäude und
der Konstruktion der Decken auch eine größere oder geringere Stärke der massiven
Mauern festgesetzt werden.
Mittelmauern müssen, wenn sie durch Balkenlagen belastet sind, im obersten Stockwerke
in einer Stärke von 0,25 m ausgeführt werden und nach unten von zwei zu zwei
Stockwerken um 0,13 m (½ Stein) zunehmen; wenn dieselben durch Balkenlagen
nicht belastet sind, oder bei ebenerdigen und einstöckigen Gebänden die freitragende
Balkenlage 5 m und die Zimmerhöhe 3 m nicht überschreitet, so genügt eine Stärke
der Mittelmauern von 0,12 m.