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stens 0,45 m stark gehalten werden und in diesen Dimensionen 0,30 m hoch über
die Dachfläche reichen.
Zu ihrer Abdeckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holztheile
verwendet werden.
. Weun Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine u. dergl. an den
Brandmauern angebracht werden, so müssen letztere an den betreffenden Stellen immer
noch wenigstens 0,2bm stark sein.
Oeffnungen in Brandmauern sind im Allgemeinen unzulässig.
Die Baupolizeibehörde kann jedoch solche Oeffnungen im Erdgeschosse jener Gebände
gestatten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials (vergl. § 47) bestimmt sind.
In den oberen Stockwerken dürfen Oeffnungen in den Brandmauern der vor-
bezeichneten Gebäude nur im Bedürfnißfalle gestattet werden.
Die Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens 2 qm Fläche erhalten und müssen
im Erdgeschosse auf Einer, in den oberen Stockwerken auf jeder Seite der Brandmauer
durch starke, fest versteiste, in allen Theilen eiserne Thüren, welche mindestens 6 cm
breite Steinfälze überdecken, dicht verschließbar gemacht werden. Die Thürkegel müssen
haltbar eingelittet sein; zu deren Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie
Schwefel, Blei u. dgl. nicht verwendet werden.
Bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen im Sinne des § 7 Ziff. 2 und 3
können solche Verschlüsse auch für bereits bestehende Oeffnungen in Brandmauern an-
geordnet werden.
Balken, Latten und sonstige Holztheile, deßgleichen eiserne Träger und Stützen, dürfen
nicht durch eine Brandmauer hindurchgehen, auch in derselben mit den Enden sich nicht
berühren, sondern müssen an letzteren, selbst am Dache noch, durch ein wenigstens
0,12 m starkes Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein.
Gebäude oder Gebäudetheile, welche durch eine Brandmauer getrennt werden müssen,
dürfen auch nicht an den Dach= oder Gesimsvorsprüngen, Dachrinnen und dergleichen
mit einander in Verbindung stehen, sondern es ist die vorschriftsmäßige Trennung auch
an den genannten Gebäudetheilen vollständig durchzuführen.