Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

540 
d 
0 
5 
S 
stens 0,45 m stark gehalten werden und in diesen Dimensionen 0,30 m hoch über 
die Dachfläche reichen. 
Zu ihrer Abdeckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holztheile 
verwendet werden. 
. Weun Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine u. dergl. an den 
Brandmauern angebracht werden, so müssen letztere an den betreffenden Stellen immer 
noch wenigstens 0,2bm stark sein. 
Oeffnungen in Brandmauern sind im Allgemeinen unzulässig. 
Die Baupolizeibehörde kann jedoch solche Oeffnungen im Erdgeschosse jener Gebände 
gestatten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen 
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials (vergl. § 47) bestimmt sind. 
In den oberen Stockwerken dürfen Oeffnungen in den Brandmauern der vor- 
bezeichneten Gebäude nur im Bedürfnißfalle gestattet werden. 
Die Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens 2 qm Fläche erhalten und müssen 
im Erdgeschosse auf Einer, in den oberen Stockwerken auf jeder Seite der Brandmauer 
durch starke, fest versteiste, in allen Theilen eiserne Thüren, welche mindestens 6 cm 
breite Steinfälze überdecken, dicht verschließbar gemacht werden. Die Thürkegel müssen 
haltbar eingelittet sein; zu deren Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie 
Schwefel, Blei u. dgl. nicht verwendet werden. 
Bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen im Sinne des § 7 Ziff. 2 und 3 
können solche Verschlüsse auch für bereits bestehende Oeffnungen in Brandmauern an- 
geordnet werden. 
Balken, Latten und sonstige Holztheile, deßgleichen eiserne Träger und Stützen, dürfen 
nicht durch eine Brandmauer hindurchgehen, auch in derselben mit den Enden sich nicht 
berühren, sondern müssen an letzteren, selbst am Dache noch, durch ein wenigstens 
0,12 m starkes Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein. 
Gebäude oder Gebäudetheile, welche durch eine Brandmauer getrennt werden müssen, 
dürfen auch nicht an den Dach= oder Gesimsvorsprüngen, Dachrinnen und dergleichen 
mit einander in Verbindung stehen, sondern es ist die vorschriftsmäßige Trennung auch 
an den genannten Gebäudetheilen vollständig durchzuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.