Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

K31. 541 
7. 
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Wo Brandmauern vorgeschrieben sind, müssen dieselben stets in bauordnungsmäßigem 
Zustande unterhalten werden. 
4. Feuerstätten und Kamine (Schornsteine). 
§ 17. 
.Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0,80 m über 
die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung hinaus- 
zuführen, als es die Baupolizeibehörde aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rück- 
sichten, sowie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie 
sind innen und außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken; sie 
dürfen horizontal in einander nicht eingeleitet werden. 
Holztheile dürfen in Kaminmauern nicht eingefügt, Holzverschalungen an deuselben nicht 
angebracht werden und allenfallsige eiserne oder steinerne Träger der Kamine nicht auf 
den Balkenlagen aufruhen. 
Freistehende und außerhalb der Gebäunde befindliche Kamine für Fabriken und sonstige 
industrielle Unternehmungen dürfen mit baupolizeilicher Bewilligung auch von Eisen 
hergestellt werden. 
Die Stärke der Kaminmauern ist nach der Lage und Höhe derselben und nach der 
Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen zu bemessen und darf bei außer- 
gewöhnlichen Fenerungen nicht unter 0,25 m, bei den gewöhnlichen Feuerungen nicht 
unter 0,12 m betragen. 
Die innere Weite der besteigbaren Kamine muß mindestens 0O,50 m im QOuadrate 
betragen. 
Schlotmäntel und Rauchkutten sind aus unverbrenulichem Materiale herzustellen. 
818. 
Bei Anwendung nicht besteigbarer Kamine sind nachstehende besondere Vorschriften zu 
beobachten: 
1. 
solche Kamine müssen eine Lichtweite von nicht unter O,15 m und nicht über 0,33 m 
je nach der Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen erhalten; 
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