Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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. metallene Rauchrohre müssen, wo es die Feuersicherheit erfordert, in einem Abstande 
von 0,03 m mit einem Eisenblechrohre umgeben und die Zwischenräume mit Asche, 
Cement, Sand und dergl. ausgefüllt werden; 
. die Stärke der Zungen darf nicht unter O,10 m betragen; 
. in der Regel sind solche Kamine an Mauerwerk zu stellen; wo sie freistehen, müssen 
sie mit Strebepfeilern versehen oder durch Eisenwerk mit massiven Mauern verbunden 
werden, wenn der freistehende Theil des Kamins das Zehnfache der untern äußern 
Stärke übersteigt; 
. die Putzöffnungen der Kamine müssen mit genau schließenden, versperrbaren Doppel- 
thürchen aus Eisenblech geschlossen werden; 
. der unter diesen Putzöffnungen befindliche Bretterboden muß auf 0,45 m Entsernung 
mit Metall belegt werden; 
. zwischen je zwei Putzöffnungen darf die Form und Weite der Kamine nicht geändert 
werden. 
* 19. 
Rauchrohre müssen von Holztheilen 0,d4% m, von mit Mörtel verputzten hölzernen Decken 
0,25 m abstehen. 
Nauchrohre sind in Kaminc einzuleiten; Ausnahmen kann in Nothfällen die Baupolizei= 
behörde in widerruflicher Weise bewilligen. 
8 20. 
Offene Feuerstätten dürfen nur an massiven Mauern angebaut werden und müssen, 
wenigsteus soweit Funken und Flammen reichen, mit feuersicherem Boden umgeben und mit 
Rauchkutten versehen sein, soserne sic nicht eingewölbt sind. 
1. 
2. 
821. 
Zimmeröfen und geschlossene Herde dürfen nicht auf hölzerne Gestelle aufgesetzt werden. 
Weunn sie auf Bretterboden oder Balkenlagen zu stehen kommen, müssen sie ge- 
mauerte Sockel oder eiserne, auf einer Pflasterung oder auf Stein= oder Metallplatten 
ruhende Gestelle haben. 
Werden Zimmeröfen oder geschlossene Herde in Räumen mit Fach= oder Riegelwänden 
oder mit Wänden aus verputztem Lattenwerk errichtet, so müssen diese Wände in der
	        
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