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Bei Aktiengesellschaften, welche nicht den Gewinn der Theilhaber bezwecken, kommt
anstatt obiger Gebühr die Gebühr des Art. 113 Ziff. 2 zur Erhebung.
Der Berechnung der Gebühr ist der Betrag des Grund= oder Aktien-Kapitaler, im
Falle einer Erhöhung desselben der Mehrbetrag zu Grund zu legen.
Wird das Grund= oder Aktien-Kapital oder der erhöhte Betrag desselben nicht sogleich
voll einbezahlt, so ist die Gebühr aus der jedeomaligen Theilzahlung zu entrichten, deren
Einforderung der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der
Aussichtsrath, der zuständigen Regierungsfinanzkammer vor dem auberaumten Einzahlungs-
termine anzuzeigen hat. Im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unterliegen die
Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft beziehungsweise des Aufsichtsrathes der Kom-
manditgesellschaft auf Aktien einer Geldstrafe von je 30 bis 3000 Mark. Für die Ent-
richtung der verhängten Geldstrafen ist die Gesellschaft subsidiarisch haftbar.
Soweit in solchen Verträgen über Besitz oder Eigenthum unbeweglicher Sachen oder
diesen gleichgeachteter Nechte oder über dingliche Nechte an unbeweglichen Sachen verfügt wird,
kommt die in Art. 113 Ziff. 1 bestimmte Gebühr zur Erhebung.
Art. 119. (119.
Wenn zwei oder mehrere Grundrigenthümer durch Tausch von Grundstücken, die der
landwirthschaftlichen oder sorstwirthschaftlichen Benützung zugewendet sind, ihren ganzen
Grundbesitz oder einen Theil desselben behufs günstigerer Bewirthschaftung in Zusammenhang
bringen, so wird für die Beurkundung des Tauschvertrages und für die sich hieraus er-
gebenden Besitzveränderungen (Art. 213) und Hypothekumschreibungen eine verhältnißmäßige
Gebühr nicht erhoben.
Für Tauschverträge zwischen zwei Grundeigenthümern, bei welchen obige Voraus-
setzungen nur auf einer Seite gegeben sind, kommt die Hälfte der in Art. 113 Ziff. 1 be-
stimmten Gebühr zur Erhebung.
Eine allenfallsige Geldaufgabe, sowie überhaupt jeder Mehrwerth des eingetauschten
Grundbesitzes gegenüber dem vertauschten Besitze unterliegt der vollen Gebühr nach Art. 113
Ziff. 1, insoweit nicht die Bestimmungen des Art. 114 Amwendung finden.
Art. 120. (119).
Versteigerungen unterliegen den gleichen Gebühren wie Kaufverträge.