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fläche), von Einwölbung Umgang genommen werden; dieselben müssen aber von den Wohn-
räumen durch Weißdecken, Lehmwickeldecken oder Holzdecken mit an den Fugen aufgenagelten
Leisten abgeschieden werden.
6. Höhe und Fenster der Wohn= und Arbeitsräume.
829.
Die lichte Höhe der Wohn= und Arbeitsräume bei Neubauten, neuen An= und Auf-
bauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude darf keinesfalls weniger als 2,70 m in
Städten über 10 000 Seelen, und 2,50 m in anderen Slädten, 2,40 m in Märkten mit
geschlossener Bauweise und 2,20 m in anderen Märkten und auf dem Lande betragen, und
muß wenigstens bei Neubanten jedes Wohn= und Schlafgemach sowie in Städten jede
Küche und jeder Abtritt mindestens Ein unmittelbar in's Freie gehendes Feuster haben.
7. Dachungen.
30.
Die Stärke des Dachstuhlgebälkes, dann die Form und Höhe der Dächer muß nach
Lage, Höhe, Tiefe, Breite und Tragkraft der Gebäude, sowie mit Rücksicht darauf bemessen
werden, daß nicht eine übermäßige Höhe bei entstehendem Feuer die Gefahr vermehre.
„m:
831.
Zur Eindeckung der Gebäude darf im Allgemeinen vorbehaltlich der in Abs. 5 und
§ 56 zugelassenen Ausnahmen nur feuersicheres Material verwendet werden.
Diese Bestimmung ist vorbehaltlich der erwähnten Ausnahmen auch für bestehende
Gebäude maßgebend, wenn an denselben eine Erneuerung oder konstruktive Aenderung des
Dachstuhles vorgenommen, oder wenn mindestens die Hälfte einer Dachseite neu eingedeckt
wird und dic baulichen Zustände des Gebändes die Eindeckung mit ortsüblichem feuersicheren
Material gestatten.
Insoferne nach Vorstehendem die Reparatur oder theilweise Erneuerung einer nicht
feuersicheren Eindeckung zuläßig ist, sind die Strohdächer den Schindeldächern gleich zu achten.
Bei neuen Ziegeldachungen sind Unterlagen von sogenannten Strohfiedern unzulässig.