548
Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen-, Arbeits= und Wirthschafts-Räume
im Kellergeschosse.
9. Dachwohnungen.
§ 34.
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden
von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Be-
dingungen zulässig:
1. die lichte Höhe solcher Räume muß wenigstens 2,50 m in Städten mit mehr als
10 000 Seelen, und wenigstens 2,30 m in allen anderen Orten betragen und zwar
mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räumllichkeit;
2. die einzelnen heizbaren Lokale, sowie die sämmtlichen, eine Dachwohnung bildenden
Räume müssen von gehörig fundirten, massiven oder doch ausgemauerten Fach= oder
Riegelwerkwänden umschlossen sein; Scheidewände aus verputztem Lattenwerk sind nur
zulässig, wenn die Herstellung vorschriftsmäßiger Scheidewände nach der Besonderheit
des Falles nicht thunlich ist;
3. jedes Gemach (Zimmer, Gang r2c.) muß durch mindestens ein Feuster gehörig Licht
erhalten; «
4. der Zugang zu solchen Gelassen darf nicht durch einen offenen Dachraum führen, sondern
muß nach Ziffer 2 umschlossen und mit einer Decke nach Vorschrift der Ziffer 7 ver-
sehen sein;
5. die Stiege muß in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise den Anfor-
derungen des S54 entsprechen;
6. jede Fenerung muß zur Ableitung des Nauches mit einem Kamine in Verbindung
gebracht werden;
7. die Decken der Gemächer müssen nach Vorschrift des § 26 hergestellt werden, während
die schrägen Flächen mit Brettern und Lattenverputz oder mit Holzstückung, Lehmum-
wickelung und Rohrverputz herzustellen sind; am Dachsuße muß für den gehörigen
Abfluß des Regenwassers gesorgt werden;
8. die Festigkeit des Dachstuhls darf durch die Herstellung von Dachzimmern oder Dach-
wohnungen nicht benachtheiligt werden.