Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen-, Arbeits= und Wirthschafts-Räume 
im Kellergeschosse. 
9. Dachwohnungen. 
§ 34. 
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden 
von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Be- 
dingungen zulässig: 
1. die lichte Höhe solcher Räume muß wenigstens 2,50 m in Städten mit mehr als 
10 000 Seelen, und wenigstens 2,30 m in allen anderen Orten betragen und zwar 
mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räumllichkeit; 
2. die einzelnen heizbaren Lokale, sowie die sämmtlichen, eine Dachwohnung bildenden 
Räume müssen von gehörig fundirten, massiven oder doch ausgemauerten Fach= oder 
Riegelwerkwänden umschlossen sein; Scheidewände aus verputztem Lattenwerk sind nur 
zulässig, wenn die Herstellung vorschriftsmäßiger Scheidewände nach der Besonderheit 
des Falles nicht thunlich ist; 
3. jedes Gemach (Zimmer, Gang r2c.) muß durch mindestens ein Feuster gehörig Licht 
erhalten; « 
4. der Zugang zu solchen Gelassen darf nicht durch einen offenen Dachraum führen, sondern 
muß nach Ziffer 2 umschlossen und mit einer Decke nach Vorschrift der Ziffer 7 ver- 
sehen sein; 
5. die Stiege muß in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise den Anfor- 
derungen des S54 entsprechen; 
6. jede Fenerung muß zur Ableitung des Nauches mit einem Kamine in Verbindung 
gebracht werden; 
7. die Decken der Gemächer müssen nach Vorschrift des § 26 hergestellt werden, während 
die schrägen Flächen mit Brettern und Lattenverputz oder mit Holzstückung, Lehmum- 
wickelung und Rohrverputz herzustellen sind; am Dachsuße muß für den gehörigen 
Abfluß des Regenwassers gesorgt werden; 
8. die Festigkeit des Dachstuhls darf durch die Herstellung von Dachzimmern oder Dach- 
wohnungen nicht benachtheiligt werden.
	        
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