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841.
Ausnahmen vom Massivbau sind zuläßig:
1. bei kleinen Nebengebäuden bis zu 50 m Grundfläche und einer Wandhöhe bis
zu Gmi
. bei Fabrikgebäuden und bei Gebäuden für Werkstatt= und Arbeitsräume, welche
mindestens 10 m von der Nachbargrenze und bm von anderen Gebäuden entferut
sind oder an überragende Brandmauern angebaut werden;
diese Gebäude dürfen, soferne nicht bei den in Ziffer 2 bezeichneten § 47
Amvendung findet, aus ausgemanertem Fachwerk hergestellt werden;
3. bei Gebäuden zu vorübergehenden Schaustellungen und anderen vorübergehenden
Zwecken; diese dürfen mit besonderer Genehmigung von Holz, jedoch stets nur
in provisorischer Weise errichtet werden.
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8 42.
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande brauchen nur die
Umfassungswände des Erdgeschosses der Wohngebäude massiv hergestellt zu werden, während
die oberen Stockwerke auch mit Umfassungswänden von ausgemauertem Fach= oder Riegel-
werk ausgeführt werden dürfen.
Ueberdieß kann in Märkten mit nicht geschlossener Bamveise und auf dem Lande nach
Umständen gestattet werden, daß die Umsassungswände des Erdgeschosses der Wohngebände
auf gemanertem Sockel von ausgemauertem Fach= oder Riegelwerk, die Umfassungswände
der oberen Stockwerke dagegen, insoweit letztere nicht zu Wohnräumen bestimmt sind, in
gestücktem und verputztem Fach= oder Riegelwerk, oder auch als Blockwände mit oder ohne
Verschalung, Verschindelung oder Verschieferung hergestellt werden.
§ 43.
Scheidewände aus Holz sind in Gebäuden mit Feuerstätten nur insoweit zuläßig, als
auch die Umfassungswände von Holz aufgeführt werden dürfen.
Scheidewände, welche keine Tragmauern bilden und an ihren beiden Enden an massive
Mauern austoßen, dann von Feuerstätten und Kaminen mindestens 0,15 m entfernt sind,
können aus verputztem Lattenwerke hergestellt werden.