861.
Vor der Beschlußfassung über die in den 88 59 und 60 bezeichneten Anträge und
Projekte sind alle hiebei Betheiligten mit ihren etwaigen Erinnerungen zu hören; zu diesem
Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme aufzulegen, wo-
von die aktenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere Zustellung, etwa vorhandene andere
Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem Beifügen in Keunntniß zu setzen sind,
daß nach Ablauf der Frist jene, welche Erinnerungen nicht abgegeben haben, als zustimmend
angesehen werden.
Handelt es sich bei derartigen Anträgen und Projekten um Bauanlagen in der Nähe
der Gemeindegrenze, so ist auch die betheiligte Nachbargemeinde zu hören.
8 62.
Die Erledigung etwa in Frage kommender Grundabtretungen zu öffentlichen Plätzen,
Straßen oder Wegen fällt dem Uebereinkommen der Gemeinden mit den Betheiligten anheim.
Die Bestimmung der Baulinie ist durch die Erledigung dieser Frage nicht aufgehalten;
letztere soll aber der ersteren in der Regel vorausgehen.
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen von Städten, Märkten und
zusammenhängend gebauten Dörfern darf erst ertheilt werden, wenn vorher die Herstellung
des Straßenkörpers für den treffenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur
nächsten Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert
oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, daß diese Herstellung binnen einer zu bestimmen-
den Frist erfolge.
Wurde in Folge dieser Auflage Seitens der Baupolizeibehörde auf Kosten eines Bau-
unternehmers der Straßenkörper über dessen Bauanlage hinaus längs fremder Grundstücke
hergestellt, so darf einem anderen Baunnternehmer ein Neubau auf solchen weiteren Grund-
stücken nur bewilligt werden, wenn Ersatz für den auf Herstellung der Straße längs dieser
Grundstücke gemachten nothwendigen Aufwand geleistet oder durch Kaution gesichert ist.
Die Verpflichtung zur Ersatzleistung erstreckt sich jedoch für die nur an einer Straßen-
seite angrenzenden Eigenthümer nicht auf mehr als die Hälfte der für Herstellung der be-
treffenden Straßenstrecke aufgewendeten Kosten.