Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

861. 
Vor der Beschlußfassung über die in den 88 59 und 60 bezeichneten Anträge und 
Projekte sind alle hiebei Betheiligten mit ihren etwaigen Erinnerungen zu hören; zu diesem 
Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme aufzulegen, wo- 
von die aktenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere Zustellung, etwa vorhandene andere 
Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem Beifügen in Keunntniß zu setzen sind, 
daß nach Ablauf der Frist jene, welche Erinnerungen nicht abgegeben haben, als zustimmend 
angesehen werden. 
Handelt es sich bei derartigen Anträgen und Projekten um Bauanlagen in der Nähe 
der Gemeindegrenze, so ist auch die betheiligte Nachbargemeinde zu hören. 
8 62. 
Die Erledigung etwa in Frage kommender Grundabtretungen zu öffentlichen Plätzen, 
Straßen oder Wegen fällt dem Uebereinkommen der Gemeinden mit den Betheiligten anheim. 
Die Bestimmung der Baulinie ist durch die Erledigung dieser Frage nicht aufgehalten; 
letztere soll aber der ersteren in der Regel vorausgehen. 
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen von Städten, Märkten und 
zusammenhängend gebauten Dörfern darf erst ertheilt werden, wenn vorher die Herstellung 
des Straßenkörpers für den treffenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur 
nächsten Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert 
oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, daß diese Herstellung binnen einer zu bestimmen- 
den Frist erfolge. 
Wurde in Folge dieser Auflage Seitens der Baupolizeibehörde auf Kosten eines Bau- 
unternehmers der Straßenkörper über dessen Bauanlage hinaus längs fremder Grundstücke 
hergestellt, so darf einem anderen Baunnternehmer ein Neubau auf solchen weiteren Grund- 
stücken nur bewilligt werden, wenn Ersatz für den auf Herstellung der Straße längs dieser 
Grundstücke gemachten nothwendigen Aufwand geleistet oder durch Kaution gesichert ist. 
Die Verpflichtung zur Ersatzleistung erstreckt sich jedoch für die nur an einer Straßen- 
seite angrenzenden Eigenthümer nicht auf mehr als die Hälfte der für Herstellung der be- 
treffenden Straßenstrecke aufgewendeten Kosten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.