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Der Betrag der zu ersetzenden nothwendigen Auslagen wird durch die Baupolizeibehörde
auf Grund der vorzulegenden Nachweise festgestellt.
863.
Sind die Vorlagen den gegebenen Vorschriften nicht entsprechend, oder zeigen sich in
denselben Fehler, durch welche eine Aenderung der gestellten Anträge bedingt wird, so sind
sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnung der Mängel oder Fehler zur Berichtigung
zurückzugeben.
8 64.
Von den ergehenden Bescheiden ist der betreffenden Gemeinde und den sämmtlichen Be-
theiligten Kenntniß zu geben.
Ein Exemplar der genehmigten Baulinienpläne ist in der Gemeinde-Registratur zu be-
wahren.
§ 65.
Die Instruktion und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder
Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Gebäuden steht
den Distriktsverwaltungsbehörden in erster, den Kreisregierungen, Kammern des Innern, in
zweiter und letzter Instanz zu. Im Interesse der Betheiligten sind die Verhandlungen
thunlichst zu beschleunigen.
Das Staatsministerium des Innern kann beim Vorhandensein ganz besonderer Ver-
hältnisse von einzelnen Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung dispensiren; hiebei dürfen
jedoch weder öffentliche Interessen, noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten be-
einträchtigt werden.
§ 66.
Für die technische Prüfung der Baupläne sowie für die Ueberwachung der plangemäßen
Ausführung der genehmigten Bauten muß bei den Behörden erster Instanz durch Aufstellung
befähigter Sachverständiger gesorgt werden.
Zur Ueberwachung der plangemäßen Ausführung haben die Sachverständigen alle der
baupolizeilichen Genehmigung unterliegenden neuen Gebände sowie die bedeutenderen Haupt-
reparaturen und Hauptänderungen nach erfolgter Vollendung einer Besichtigung zu unter-