Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

.K 31. 561 
Der Betrag der zu ersetzenden nothwendigen Auslagen wird durch die Baupolizeibehörde 
auf Grund der vorzulegenden Nachweise festgestellt. 
863. 
Sind die Vorlagen den gegebenen Vorschriften nicht entsprechend, oder zeigen sich in 
denselben Fehler, durch welche eine Aenderung der gestellten Anträge bedingt wird, so sind 
sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnung der Mängel oder Fehler zur Berichtigung 
zurückzugeben. 
8 64. 
Von den ergehenden Bescheiden ist der betreffenden Gemeinde und den sämmtlichen Be- 
theiligten Kenntniß zu geben. 
Ein Exemplar der genehmigten Baulinienpläne ist in der Gemeinde-Registratur zu be- 
wahren. 
§ 65. 
Die Instruktion und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder 
Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Gebäuden steht 
den Distriktsverwaltungsbehörden in erster, den Kreisregierungen, Kammern des Innern, in 
zweiter und letzter Instanz zu. Im Interesse der Betheiligten sind die Verhandlungen 
thunlichst zu beschleunigen. 
Das Staatsministerium des Innern kann beim Vorhandensein ganz besonderer Ver- 
hältnisse von einzelnen Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung dispensiren; hiebei dürfen 
jedoch weder öffentliche Interessen, noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten be- 
einträchtigt werden. 
  
§ 66. 
Für die technische Prüfung der Baupläne sowie für die Ueberwachung der plangemäßen 
Ausführung der genehmigten Bauten muß bei den Behörden erster Instanz durch Aufstellung 
befähigter Sachverständiger gesorgt werden. 
Zur Ueberwachung der plangemäßen Ausführung haben die Sachverständigen alle der 
baupolizeilichen Genehmigung unterliegenden neuen Gebände sowie die bedeutenderen Haupt- 
reparaturen und Hauptänderungen nach erfolgter Vollendung einer Besichtigung zu unter-
	        
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