Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 125. (124). 
Für Inwentare (Vermögensbeschreibungen) beträgt die Gebühr 2 vom Tausend des 
ausgewiesenen Vermögens unter Abzug der Schulden, mindestens aber ! Mark. 
Im Falle der Betheiligung Minderjähriger wird die in Abs. 1 bestimmte verhältniß- 
mäßige Gebühr nur zur Hälfte erhoben. 
In Nachlaßsachen, in welchen eine Gebühr nach Art. 83 oder 127 Abs. 1 zur Er- 
hebung kommt, wird für das Inventar keine besondere Gebühr erhoben. 
Art. 126. (1235). 
Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark. 
Die gleiche Gebühr wird für letztwillige Verfügungen erhoben, welche dem Notar ver- 
schlossen übergeben oder gemäß Art. 1007 des Pfälzischen Civilgesetzbuches in Folge gericht- 
licher Verfügung bei einem Notar hinterlegt werden. 
Die Einsichtnahme der Testamente und sonstigen letztwilligen Verfügungen ist den 
Organen der Finanzverwaltung erst nach der Verkündung, in der Psalz nach dem Ableben 
des Testators gestattet. 
Art. 127. (125-. 
Ist einem Notar durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung einer Verlassen- 
schaft übertragen und in dieser Verlassenschaftssache keine Gebühr nach Art. 83 zu erheben, 
so kommt für die Beurkundung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eine Gebühr 
von ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage 
von 100 Mark zur Erhebung, insoferne nicht nach dem sonstigen Inhalte der Urkunde eine 
höhere Gebühr zu entrichten ist. 
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr wird aus dem Betrage der Aktivmasse ohne Abzug 
der Schulden berechnet und nach Maßgabe des Art. 86 aus dem Rücklasse erhoben. Dieselbe 
wird auf die Gebühr angerechnet, welche für einen die Anseinandersetzung der Verlassenschaft 
bezielenden Vertrag zu entrichten ist. 
Auf die durch einen Notar verkündeten letztwilligen Verfügungen findet die Bestimmung 
in Art. 84 gleichmäßig Amvendung. 
Art. 128. (120). 
Für Verträge über die Leistung jährlicher Alimente für außereheliche minderjährige 
Kinder, einschließlich des Vaterschaftsbekenntnisses und der Vereinbarung wegen Entschädigung 
der Kindsmutter für Kindbett= und dergleichen Kosten, beträgt die Gebühr 1 Mark.
	        
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