Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 133. (131). 
Der Mindestbetrag einer verhältnißmäßigen Gebühr kann unter den Betrag der für 
das gleiche Rechtogeschäft bestimmten fixen Gebühr nicht herabsinken. 
Art. 134. (132). 
Bei einseitigen Verträgen wird die verhältnißmäßige Gebühr erhoben, wenn auch die 
Annahmeerklärung in der Urkunde nicht enthalten ist. 
Wird jedoch innerhalb drei Monaten die Verweigerung der Annahme nachgewiesen, so 
wird nur die Gebühr für eine einfache Erklärung geschuldet und der hienach zu viel erhobene 
Betrag zurückersetzt. 
Art. 135. (133). 
Verträge, welche unter einer Bedingung abgeschlossen werden, sind, soweit das Gesetz 
nicht ein Anderes bestimmt, wie unbedingte zu behandeln. 
Wird jedoch die Giltigkeit des Vertrages ausdrücklich von der Zustimmung einer be- 
stimmten dritten Person abhängig gemacht und innerhalb drei Monaten der Nachweis 
erbracht, daß die Zustimmung versagt wurde, so wird nur eine Gebühr von 1 Mark geschuldet 
und der hienach zu viel erhobene Betrag zurückerstattet. 
Art. 136. (134). 
Wird die Rechtsgiltigkeit eines Vertrages ausdrücklich von der nachträglichen Geneh- 
migung einer Behörde oder der Vertreter einer öffentlichen Korporation abhängig gemacht, 
so wird die Urkunde erst bewerthet, nachdem der Beschluß erfolgt ist. 
Wird die Zustimmung versagt, so beträgt die Gebühr 1 Mark. 
Art. 137. (133). 
Verhandlungen, welche blos den Vollzug, die Vervollständigung oder Vollendung bereits. 
bewertheter Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben, sind nur mit der Gebühr von 1 Mark 
zu belegen, wenn sie eine Aenderung in Bezug auf die betheiligten Personen, auf den Gegen- 
stand des Rechtegeschäfts oder die Gegenstandssumme nicht enthalten. 
Außerdem unterliegen sic der Gebühr wie ein selbständiges Rechtsgeschäft gleichen Inhalts. 
Art. 138. (136). 
Wird in einem der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegenden Vertrage, welcher die 
Uebertragung des Eigenthums an unbeweglichen Sachen oder gleichgeachteten Rechten zum
	        
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