Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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26. Dezember 1871, beziehungsweise des Art. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1890 (Gesetz 
und Verordnungs-Blatt Seite 225) hinsichtlich der Bauführungen im Regierungsbezirke der 
Pfalz zu verordnen, was folgt: 
I. Brandmanern, Anbauten an Gebände mit Feuerstätten, 
dann Einwölbungen. 
§ 1. 
1. Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern aufgeführt, noch am 
Firste unter der Dachfläche bei Ziegeln und Quadern 0,25 m, bei Bruchsteinen aber 
mindestens 0,45 m stark gehalten werden und in diesen Dimensionen 0,30 m hoch über die 
Dachfläche reichen. 
2. Zu ihrer Abdeckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holztheile 
verwendet werden. 
3. Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine und dergleichen 
an den Brandmauern angebracht werden, so müssen letztere an den betreffenden Stellen immer 
noch wenigstens 0,25 m stark sein. 
4. Oeffnungen in Brandmanern sind im Allgemeinen unzulässig. 
Die Baupolizeibehörde kann jedoch solche Oeffnungen im Erdgeschosse jener Gebäude 
gestatten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen leicht 
entzündlichen oder schwer zu löschenden Materiales bestimmt sind. 
In den oberen Stockwerken dürfen Oeffnungen in den Brandmauern der vorbezeichneten 
Gebäude nur im Bedürfnißfalle gestattet werden. 
Die Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens 2 qm Fläche erhalten und müssen im 
Erdgeschoße auf Einer, in den oberen Stockwerken auf jeder Seite der Brandmauer durch 
starke, fest versteiste, in allen Theilen eiserne Thüren, welche mindestens 6 cm breite Stein- 
fälze überdecken, dicht verschließbar gemacht werden. Die Thürkegel müssen haltbar eingekittet 
sein; zu deren Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie Schwefel, Blei und der- 
gleichen, nicht verwendet werden. 
Bei Hauptänderungen im Sinne des § 16 Ziff. 4 können solche Verschlüsse auch für 
bereits bestehende Oeffnungen in Brandmanern angeordnet werden.
	        
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