Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

44. 627 
b. Real-Gymnuasien. 
Königreich Preußen. 
Magdeburg: Real-Gymnasium (verbunden mit x Ober-Real= [Guericke-] Schule). 
Aumerk. Mit rückwirkender Krast bis zum Ostertermin 1890. 
c. Ober-Realschulen. 
Königreich Preußen. 
Magdeburg: 1 Guericke-Schule (verbunden mit Real-Gymnasium) — unter A. c. des 
Hauptverzeichnisses —. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten 
(obersten) Klasse zur Darlegung der Befähigung nöthig ist. 
a. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Beremt. 
Aumerk. Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890. 
b. Realschulen. 
Königreich Preußen. 
Saarbrücken: f Realschule (Gewerbeschule) — bisher Gewerbeschule unter 10. des Hauptverzeichnisses —. 
Anmerk. Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Dar- 
legung der Befähigung gefordert wird. 
a. Höhere Bürgerschulen. 
Anhalt. 
Cöthen: # Höhere Bürgerschule. 
Anmerk. Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890. 
c. Privat-Lehranstalten.2) 
I. Königreich Preußen. 
Erfurt: 1 Haudelsfachschule von Albin Körner (früher lor. Wahl). 
Anmerk. Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890. 
II. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha: #x Höhere Handelsschule der kaufmännischen Innungshalle unter Leitung des Dr. Ludwig 
#% ldschmidt. 
Berlin, den 13. November 1890. 
Der Reich-kanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
2 Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein cines 
Regierungs- Dnssaas abgchaltenen, bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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