estth und Verordunsnhurt
für das
Königreich Bayern.
.W 46.
München, den 6. Dezember 1890.
BZBnhaltt:
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1890, die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich Ungarn betressend.
Nr. 18464.
Bekauntmachung, die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn betreffend.
## Staatsministerium des Innern.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Dezember d. Is. unter theilweiser
Abänderung des Beschlusses vom 27. Juni 1879 — § 396 der Protokolle — beschlossen,
daß die Landesregierungen ermächtigt werden, die Einfuhr von lebendem Nindvieh aus Oester-
reich-Ungarn in größere Städte, welche öffentliche Schlachthäuser besitzen, unter der Bedingung
zu gestatten, daß die Thiere
a. an der Grenze mit Ursprungs= und Gesundheitszeugniß sowie mit Bescheinigungen
darüber versehen sein müssen, daß am Herkunftsorte und in einem Umkreise von
mindestens 20 km um deuselben innerhalb der letzten 3 Monale ein Lungen-
seuchefall nicht aufgetreten ist,
b. beim Eintritt in das deutsche Gebiet durch beamtete Thierärzte untersucht und
gesund befunden worden sind,
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