Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Seite 156. Daselbst, fünfter Absatz: 
a) In der 2. Zeile ist anstatt: „Eisenbahn-Requisitionsscheine“ zu setzen: 
Militär-Fahrscheine, 
b) an Stelle der zwei letzten Zeilen von: „letztere nach den " ab ist zu setzen: 
er- 
halten, letztere nach dem Tagessatze von 12 000 g Hafer, 3000 g Heu und 3000 g Stroh 
für besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —) 
E und von 6000 2 Hafer, 1500 2 Hen und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. 
bl. 1,. 
To 
Te 
Seite 160. Im 8§ 39, zweiter Absatz, 1. Zeile ist für: „Requisitionsscheinen“ zu setzen: 
Militär-Fahrscheinen 
5 Seei te 163. 
* 2 Anlagen A 1 und 2. In der Kolonne 6 ist hinter der Rubrik: „Vorder-“ 
Seite 167. 
(Pferde) als neue Spalte einzufügen: 
  
besonders schwere 
Zugpferde. 
Tekt. 1,10. 
  
  
Seite 169. Anlage B. Dem ersten Absatz ist als Anmerkung hinzuzufügen: 
5) Mobilmachungspferde werden mit dem Bandmaße gemessen. 
7. 11. 
Seite 169. Daselbst. Im zweiten Absatz, 3. bis 5. Zeile ist der Satz: „Aeußerstenfalls 
kken "“ U. s. w. bis „genügend angesehen werden“ zu streichen und dafür 
zu setzen: 
s Aeußerstenfalls können unter den Reitpferden der Fußtruppen und des Trains auch 
solche von einer Größe von 1 m 53 cm genommen werden, wenn sie sonst den Anforderungen 
K entsprechen. 
Seite 170. Daselbst. Auf Seite 170 ist als letzter Absatz hinzuzufügen: 
4 Als besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w.) sind Pferde aller 
Z Schläge anzusehen, welche durch ihr schweres Gebände zu Trab= und Galloppbewegungen 
5 ungeeignet, jedoch gewöhnt sind, große Lasten gleichmäßig zu ziehen.
	        
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