Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

686 
81. 
Mit dem 1. Januar 1891 tritt das Arzneibuch, welches unter dem Titel „Arzneibuch 
für das Deutsche Reich, Dritte Ausgabe (Pharmacop## Germanica, editio III)“ von 
der durch den Bundesrath errichteten ständigen Rommission zur Bearbeitung der Pharmakopöc 
festgestellt worden ist, an die Stelle der seither geltenden Pharmacopœa CGermanica, 
editio altera. 
Von diesem Zeitpunkte an sind die in den bestehenden Verordnungen enthaltenen auf 
die Pharmacop## Germanica bezüglichen Bestimmungen auf das Arfzneibuch für das 
Deutsche Reich, Dritte Ausgabe, anzuwenden. 
A. Von den Apotheken. 
§2. 
Die Berechtigung zur Ausübung des Apotheker-Gewerbes enthält vorbehaltlich der 
nachfolgenden Bestimmungen die Befugniß zur Zubereitung und Feilhaltung von Arzueien. 
83. 
Jede selbständige, öffentliche Apotheke muß nebst der Wohnung des Besitzers die zur 
Zubereitung, Aufbewahrung und Feilhaltung der Arzneien (Arzneiwaaren und Hrilmittel) 
erforderlichen Räumlichkeiten enthalten, nämlich: 
e 
. eine Offizin, 
2. ein Laboratorium, 
3. einen Wasserkeller, 
4. eine Materialkammer und 
5. einen Kräuterboden. 
In den öffentlichen homöopathischen Apotheken muß mindestens vorhanden sein: 
1. eine Offizin, 
2. ein Laboratorium und 
3. ein zur Aufbewahrung der Arzneivorräthe bestimmter Raum.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.