686
81.
Mit dem 1. Januar 1891 tritt das Arzneibuch, welches unter dem Titel „Arzneibuch
für das Deutsche Reich, Dritte Ausgabe (Pharmacop## Germanica, editio III)“ von
der durch den Bundesrath errichteten ständigen Rommission zur Bearbeitung der Pharmakopöc
festgestellt worden ist, an die Stelle der seither geltenden Pharmacopœa CGermanica,
editio altera.
Von diesem Zeitpunkte an sind die in den bestehenden Verordnungen enthaltenen auf
die Pharmacop## Germanica bezüglichen Bestimmungen auf das Arfzneibuch für das
Deutsche Reich, Dritte Ausgabe, anzuwenden.
A. Von den Apotheken.
§2.
Die Berechtigung zur Ausübung des Apotheker-Gewerbes enthält vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen die Befugniß zur Zubereitung und Feilhaltung von Arzueien.
83.
Jede selbständige, öffentliche Apotheke muß nebst der Wohnung des Besitzers die zur
Zubereitung, Aufbewahrung und Feilhaltung der Arzneien (Arzneiwaaren und Hrilmittel)
erforderlichen Räumlichkeiten enthalten, nämlich:
e
. eine Offizin,
2. ein Laboratorium,
3. einen Wasserkeller,
4. eine Materialkammer und
5. einen Kräuterboden.
In den öffentlichen homöopathischen Apotheken muß mindestens vorhanden sein:
1. eine Offizin,
2. ein Laboratorium und
3. ein zur Aufbewahrung der Arzneivorräthe bestimmter Raum.