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4.
Diese Räumlichkeiten müssen ihrem Zwecke entsprechend, lediglich ihrer speziellen Bestim-
mung gewidmet, mit allen zu einem ordentlichen Geschäftsbetriebe nothwendigen Geräth-
schaften von angemessener Beschaffenheit und in hinreichender Anzahl versehen sein und stets
in gutem Stande erhalten werden.
85.
Die Offizin muß im Erdgeschoße sich befinden, mit einem besonderen Eingange
versehen, dabei gegen Stanb, Hitze und Kälte gehörig geschützt sein und hat zu enthalten:
einen geräumigen, mit mindestens zwei Tarirwaagen und Rezepturgeräthen versehenen,
zweckmäßig eingerichteten Rezeptirtisch:
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wenigstens vier genaue und empfindliche Schalenwaagen von verschiedener Größe und
Tragfähigkeit nebst mindestens je 2 Gewichtstücken von 1 Centigramm an bis 50 Gramm
incl. und mindestens je 1 Gewichtstück von 100 Gramm bis 1000 Gramm incl.
Gewichte und Waagen müssen geaicht und gestempelt sein und den Bestimmungen
der Aichordnung entsprechen;
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Reibschalen und Mörser von verschiedener Größe und zwar erstere von Porzellau, letztere
von Messing und Eisen. Für die Verreibung und Verarbeitung von Moschus und
ähnlichen stark riechenden Arzneistoffen, desgleichen für die Bereitung von Salben oder
die Verarbeitung von Gisten sind eigene, mit der entsprechenden Ausschrift versehene
und nur für den betreffenden Zweck zu verwendende Neibschalen erforderlich. Reib-
schalen aus Serpentin sind unzulässig;
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Löffel aus Bein oder Horn oder Silber oder Schildpatt sowie Spateln von Eisen und
Porzellan, dann von Horn oder Silber.
Löffel und Spatel aus Argentan oder Messing sind unstatthaft;
Mensuren aus Zinn und Porzellan oder Glas und zwar von verschiedener Größe;
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.zum Abtheilen der Pulver reinlich gehaltene Blätter von glattem weißen Karton= oder
Pergamentpapier oder Pulverschiffchen aus Horn;
. Pillenmaschinen mit Theilrinnen von Eisen und von Holz oder statt Holz von Bein
oder Horn;
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