Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Anhanges zu dem Asrzneibuche), so hat der Apotheker, wenn es Zeit und Umstände gestatten, 
das Rezept dem ordinirenden Arzte zur vorschriftsmäßigen Bestätigung oder Berichtigung 
vorzulegen. Wenn jedoch der Arzt in kurzer Zeit nicht zu erreichen ist, so darf der 
Apotheker — mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Rezept für ein Kind unter 
3 Jahren bestimmt ist — die Gewichtsmenge des betreffenden Arzneimittels auf die Hälfte 
der von dem Aszneibuche vorgesehenen Maximaldosis zurückführen, hat dieß aber unter Hin- 
weis auf gegemvärtige Bestimmung auf dem Rezepte vorzumerken und dem ordinirenden 
Arzte von dem Sachverhalte unverzüglich Kenntniß zu geben. Bei Rezepten für Kinder 
unter 3 Jahren findet die Regel des Abs. 2 dieser Ziffer Amwendung. 
8 21. 
Die Apothekenbesitzer, welche sich neben der allopathischen auch mit einer homöopathischen 
Offizin versehen, dürfen zwar durch einen und denselben Apothekergehilfen allopathische und 
homöopathische Arzneien dispensiren lassen, die homöopathischen Grundstoffe müssen sie aber 
in diesem Falle aus einer homöopathischen Apotheke beziehen oder in einem von dem allo- 
pathischen Laboratorium gesonderten Raume anufertigen. 
§22. 
Die Inhaber von Handapotheken müssen über alle Selbstdispensationen ein genau ge- 
haltenes Rezepttagebuch mit Angabe der berechneten Taxe führen. 
§ 23. 
Die Aufstellung und Aufbewahrung der Arzneien (Arzneistoffe und Präparate) hat in 
gehörig überschriebenen Gefäßen und Behältnissen zu geschehen und jede einzelne Gattung 
ist soriel als thunlich alphabetisch zu ordnen. 
Die Ueberschrift ist bei allen Gefäßen und Behältnissen an entsprechender, vorzugsweise 
in die Augen fallender Stelle in lateinischer Sprache nach der in dem Arzneibuche für das 
Deutsche Reich gebrauchten Nomenklatur leserlich und deutlich anzubringen und bei den mit 
hölzernen Deckeln versehenen auch an der inneren Seite des Deckels zu wiederholen. 
Die Ueberschrift der Gefäße und Behältnisse soll für die indifferenten Arzueien (Akznei- 
stoffe und Präparate) mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde, jene der Behältnisse und 
Gefäße für die Arzneien (Arzneistoffe und Präparate) der Tabelle C zum Arzneibuche mit
	        
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